• Grant Thornton Ungarn
          • Grant Thornton in Ungarn

            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

    • Standorte
    • Referenzen
    • Wirtschaftsprüfung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Gesetzliche und freiwillige Prüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen
            • Stiftungsprüfungen
            • Vereinsprüfungen
            • Due Diligence Prüfungen
            • Prüfungen im Rahmen des Kapitalmarktrechtes, wie Prospektprüfungen und Prüfung von Rechenschaftsberichten
            • High Level Reviews / Prüferische Durchsicht
            • Sonderprüfungen (bei Umwandlungen, Verschmelzungen, Sonderprüfungen lt. Aktienrecht, etc.)
            • Prospekterstellung/Prospektkontrolle
            • Unterschlagungsprüfungen
    • Steuerberatung
    • Steuer-Compliance
    • Buchhaltung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Buchführung der laufenden Geschäftsfälle und EDV-mäßige Gestaltung
            • Regelmäßige Auswertungen und Informationen über den Geschäftsverlauf
            • Erstellung des Jahresabschlusses, des Anhangs und Mithilfe beim Lagebericht
            • Ableitung der Steuererklärungen
            • Meldungen beim Firmenbuch und sonstigen Behörden
    • Lohnverrechnung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Umfassende Lohnverrechnungsleistungen, Berechnung von Löhnen und Gehältern, sowie der zu überweisenden Steuern und Abgaben
            • Verwaltung von Lohnlisten, passwortgeschützte Online-Übermittlung der Lohnlisten an die Mitarbeiter
            • Erstellung und Übermittlung von Datenmeldungen, Erklärungen, Anmeldungen an die Behörden
            • Administration von Ein- und Austritten
            • Nachverfolgen und Administration von Urlaubstagen (Auszeiten)
            • Erstellen von Arbeitgeberbescheinigungen und Steuerbescheinigungen
            • Bearbeitung von Auflösung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen
            • Lohn- und Gehaltsüberweisungen
            • Erfüllung von Überweisungsaufträgen bezüglich Steuern und Abgaben
            • Beantragung und Bearbeitung von Versorgungen der Sozialversicherung
            • Aufgaben in Verbindung mit der Auszahlstelle der Sozialversicherung
            • Vertretung vor den Behörden im Falle einer eventuellen Prüfung
            • Erstellen von Aufstellungen
            • Beratung zu Lohnverrechnung und Arbeitswesen
    • Nachhaltigkeit und ESG-Compliance
    • Strategieberatung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Budgetierung mit Soll/Ist-Vergleichen
            • Consulting bei Outsourcing-Vorhaben
            • Break-Even-Berechnung
            • Beratung bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
            • Beantragung von Fördermitteln in Zusammenhang mit Unternehmensgründungen
            • Erstellung von Existenzgründungsgutachten
            • Unternehmensanalyse und Erfolgsoptimierung
            • Controlling & Reporting
            • Business Pläne und Feasibility Studies
            • Unternehmensbewertung
            • Sanierung und Reorganisation
            • Beratung und Betreuung vor Bankgesprächen
    • Corporate Finance
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Fusionen und Übernahmen
            • Kapitalerhöhung (öffentliches oder private Placement)
            • DCM-Transaktionen (öffentliches oder private Placement)
            • Umschuldung
            • Finanzierung von Transaktionen
            • Beratung bei Übernahmen von Unternehmen durch das Management der Investoren (Management Buy-out, Leveraged Buy-out)
    • Leistungen im Bereich Personalverwaltung & HR-Leistungen
          • Leistungen im Bereich Personalverwaltung

            • Administration bei der Vorbereitung der Lohn- und Gehaltsabrechnung: Unterstützung der Lohn- und Gehaltsabrechnung, Vorbearbeitung von Ausfallzeiten, Urlaubs- und Krankentagen. Erfassung und Vorbereitung der Eingabedaten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
            • Aufgaben im Zusammenhang mit der Abrechnung des Arbeitszeitrahmens, Verfolgung der Gewährung von Ruhezeiten sowie Einhaltung der maximalen Arbeitszeit.
            • Erstellung, Aktualisierung und Änderung der Personalakten. Vorbereitung der für die Kündigungen benötigten Unterlagen.
            • Bei Bedarf Registrierung der Mitarbeiter, Beantragung von SV- und Steuernummern.
            • Durchführung von internen Kontrollen in regelmäßigen Zeitabständen, Vorschläge zur Behebung der aufgedeckten  Mängel.
          • HR-Kontakt

            • Kontakthaltung mit den Mitarbeitern über die dafür vorgesehenen Kommunikationskanäle zwecks Beantwortung der aktuellen Fragen
            • Benennung einer Kontaktperson für die Vermittlung zwischen den Wirtschaftsabteilungen und der Lohnverrechnung
            • Abgabe von Stellungnahmen in unklaren Situationen, fortlaufende Verfügbarkeit in Personalfragen
          • HR-Beratung

            • Entwicklung der HR-Prozesse, Beratung in Fragen der Organisationsentwicklung und Review der Arbeitsbereiche und Arbeitsorganisation
            • Aufstellung von Vergütungssystemen mit Darstellung der Steuer- und Kostenkonsequenzen. Erstellung von internen Richtlinien. Aufbau eines Cafeteria- und Einstufungssystems
            • Beratung in Arbeitsmarktfragen, Unterstützung bei der Rekrutierung und der Personalauswahl, von der Identifizierung des Arbeitskräftebedarfs bis hin zur Onboarding
            • Ermittlung des Regelungsbedarfs zur Unterstützung des Betriebs und Vorbereitung von internen Reglements
    • Vermögensbewertung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            Finanzbewertungen

            • Firmenbewertung
            • Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen (Know-how, Markenname, Lizenz, Technologie, Software usw.)
            • Geschäftsplanung
            • Marktmodellierung
            • Aufbau Kapitalisierungsrate
            • Kaufpreisallokation
            • Prüfung von Wertberichtigungen (IFRS, US GAAP)
            • Recherche in der Datenbank AMADEUS und Benchmark-Analysen zu Verrechnungspreisen
          • Bewertung von Sachanlagen

            • Immobilienbewertung
            • Bewertung von Maschinen und Einrichtungen
            • Kreditdeckungsbewertung
            • Unabhängige technische Begutachtung
            • Durchführbarkeitsstudien
            • Technische Due Diligence
            • Bewertungen zu Versicherungszwecken
            • Schätzung von Restnutzungsdauern
    • Controlling
          • Controlling

            • Interim Finanzmanagement
            • Überprüfung der Finanzsysteme und -abläufe
            • Ausgestaltung, Implementierung und Betrieb eines Controlling- und Reportingsystems
            • Managen der Einführung von Geschäftsintelligenz (BI) und Unternehmensmanagementsystemen (ERP)
    • FiBu- und Steuerautomatisierung
    • Verrechnungspreisberatung
          • Verrechnungspreisberatung

            • Verrechnungspreisberatung
            • Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen
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    • Machen Sie Karriere bei Grant Thornton
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            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

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Nachrichten

STEUERPAKET – SOMMER 2020

Das Parlament hat am 3 Juli 2020 weitere Steuergesetzvorschläge angenommen, deren wichtigste Maßnahmen wir nachstehend zusammengefasst haben.
Lokale Steuern

Eine die lokale Gewerbesteuer betreffende Änderung ist, dass die sog. Pflicht zur Aufstockung der Gewerbesteuervorauszahlungen ähnlich wie bei der Körperschaftsteuer (und der Innovationsabgabe) abgeschafft wird. Die neue Regel ist bereits für das laufende Steuerjahr anzuwenden, d.h. Steuerpflichtige, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, brauchen die Steuervorauszahlungen auch für das Steuerjahr 2020 nicht aufzustocken. Steuerpflichtige, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, können die neuen Regeln für das noch nicht abgeschlossene Geschäftsjahr anwenden.

Die Zahl der Fälle, durch die eine Gebäudesteuerpflicht eintritt, ändert sich. Im Sinne der Gesetzesmodifizierung ist keine Gebäudeteuer auf Werbeträger  auf dem Zuständigkeitsgebiet der Gemeinden abzuführen. (Diese Werbeträger waren seit 2018 Gegenstand der Gebäudesteuer).

Pauschalsteuer der Kleinunternehmer (KATA)

Das System der Pauschalsteuer der Kleinunternehmer wird ab 1. Januar 2021 wesentlich verändert. Das Hauptziel der Änderungen ist, zu verhindern, dass das System als Alternative zur Beschäftigung missbraucht wird.

Eine Veränderung hinsichtlich der Steuersubjekte ist, dass künftig eine Privatperson nur in einem Rechtsverhältnis Kleinsteuerzahler sein kann. Falls eine Privatperson in mehreren Rechtsverhältnissen als Kleinsteuerzahler gemeldet war, wird das Finanzamt die Anmeldungen bis auf das früheste Rechtsverhältnis von Amts wegen löschen.

Die Detailregeln bezüglich der Steuerzahlungspflicht ändern sich auch. Diese betreffen auch die Steuerpflichten der Auszahler. Wenn ein der Pauschalsteuer unterliegender Kleinunternehmer Einkünfte von einer Partei bezieht, die als verbundenes Unternehmen gilt, werden die Einkünfte unabhängig von ihrer Höhe mit Steuern iHv 40% belegt.

Bei Einkünften von nicht verbundenen Unternehmen wird der Auszahler bzw. der Kleinsteuerzahler
zur Abführung der Steuer iHv  40% verpflichtet sein, wenn die – von einem Kunden stammenden –
kumulierten Einkünfte des Kleinsteuerzahlers (von einigen Ausnahmen abgesehen) 3 Mio. HUF im Jahr erreichen.

Wenn es sich bei dem Auszahler der Beträge (von verbundenen Unternehmen oder über den Grenzwert hinausgehend) um einen inländischen Auszahler handelt, so ist dieses Unternehmen bis zum 12. Tag des Folgemonats verpflichtet, die Steuer in Höhe von 40% zu erklären und abzuführen. Bei Einkünften von ausländischen Unternehmen ist der Kleinsteuerzahler zur Abführung der Steuer iHv 40% verpflichtet.

Einkünfte, hinsichtlich derer die neue Steuerzahlungspflicht eintritt, werden bei der für die Einkünfte bestehenden Wertgrenze von 12 Mio. HUF im Jahr nicht berücksichtigt, aber die Pauschalsteuer muss auch neben dem Steuersatz von 40% abgeführt werden. Ferner hat der Kleinsteuerzahler (bis zum 25. Februar des Folgejahres) Daten zu ausländischen Geschäften, aus denen eine Steuerpflicht von 40% resultiert bzw. zu Transaktionen mit inländischen verbundenen Unternehmen an das Finanzamt zu liefern.

Inländische Auszahler haben bis zum 31. Januar des Folgejahres Daten zu Beträgen zu liefern, die sie unter Anwendung der Steuerpflicht von 40% an Kleinsteuerzahler gezahlt haben.

Eine neue Vorschrift bezüglich des Vertragsabschlusses ist, dass Kleinsteuerzahler den Auszahler schriftlich über ihre Rechtsstellung als Kleinsteuerzahler bzw. über die in dieser Hinsicht eingetretenen Änderungen zu informieren haben. Bei Verträgen, die 2020 (oder früher) abgeschlossen wurden, muss die Informierung bis zum 15. Januar 2021 erfolgen.

Wir möchten noch erwähnen, dass die Steuerbehörde laut Informationen des Finanzamtes von letzter Woche in der zweiten Jahreshälfte bei den Auszahlern und Beschäftigenden insbesondere die Verträge mit Kleinsteuerzahler prüfen wird, um Scheinbeschäftigungen aufzudecken und zurückzudrängen.

EKAER

Um dem Gemeinschaftsrecht zu entsprechen wird das EKAER-System durch die Gesetzesmodifizierung umgestaltet. Ab 1. Januar 2021 muss nur die Beförderung von risikoreichen Waren auf Straßen im EKAER-System gemeldet werden (falls der Frachtwert oder das Frachtgewicht die vorgeschriebenen Wertgrenzen übersteigt). Im Zusammenhang mit dieser Änderung wird wahrscheinlich auch die Verordnung Nr. 5/2015 des Wirtschaftsministeriums über den Betrieb des EKAER-Systems bzw. – mit Einverständnis des für die Lebensmittelaufsicht verantwortlichen Ministers – auch die Verordnung Nr. 51/2014 über die Festlegung der risikoreichen Waren geändert. Die Pflicht zur Leistung einer Risikosicherheit bleibt weiterhin aufrecht.

Es wird künftig nicht gebührenpflichtig sein, wenn der Steuerpflichtige eine bereits abgeschlossene Meldung hinsichtlich der Daten, die nach Beginn der Beförderung geändert werden können, – innerhalb von 3 Arbeitstagen – einmal ändert. Außerdem wird in der Gesetzesänderung präzisiert bzw. detailliert, wie genau die Säumnisstrafe in einzelnen Fällen der im Gesetz festgelegten Nichtentsprechung zu ermitteln ist.

Online-Registrierkassen

Eine neue Vorschrift für die zum Betrieb von Online-Registrierkassen verpflichteten Steuerpflichtigen ist, dass sie ab 1. Januar 2021 ihren Kunden auch eine elektronische Zahlungsmöglichkeit sichern müssen.

Sozialversicherungsbeitrag

Wie wir in einem früheren Newsletter dargestellt haben, wird ab 1. Juli 2020 ein neukodifiziertes Gesetz in Verbindung mit den Sozialversicherungsleistungen in Kraft treten. Die jetzt erschienenen Änderungen betreffen vorwiegend die Gesundheitsleistungsabgabe. Von diesen möchten wir einige hervorheben.

Eine wichtige Änderung ist, dass die monatliche Höhe der Gesundheitsleistungsabgabe im jeweiligen Jahr (derzeit 7.710 HUF) immer in einem eigenständigen Gesetz festgelegt worden war. Durch die neue Regelung wird die Änderung der Abgabenhöhe künftig an die Änderung des vom Zentralamt für Statistik ermittelten Verbraucherpreisindexes gekoppelt. Die im folgenden Jahr anzuwendende  Abgabenhöhe wird bis zum 31. Oktober auch vom Finanzamt auf seiner Homepage veröffentlicht.

Als Ergebnis der Modifizierung wird der Fall, in dem eine Privatperson mit der vom Finanzamt erhobenen Gesundheitsleistungsabgabe nicht einverstanden ist,  als neues Element in getrennten Bestimmungen geregelt.

Falls die Gesundheitsleistungsabgabe nicht von der dazu verpflichteten Privatperson, sondern von jemand anderem für sie bezahlt wird, so braucht dies aus der Sicht der Einkommensteuer nicht berücksichtigt zu werden, sie stellt also keine Steuer- und Abgabenbemessungsgrundlage bei der jeweiligen Privatperson dar.

Eine weitere Änderung in Verbindung mit der Abführung der Gesundheitsleistungsabgabe ist, dass die Sozialversicherungsnummer nur in dem Fall ausgesetzt wird, wenn die Schulden der verpflichteten Privatperson das Sechsfache der Abgabenhöhe (derzeit 7.710 HUF) – gegenüber dem früheren Dreifachen – erreichen. Darüber hinaus wurden auch die Zeitpunkte für die Aussetzung und  Neuaktivierung präzisiert.

Durch das neue Sozialversicherungsgesetz wurde der Begriff Mindestabgabenbemessungsgrundlage eingeführt. In diesem Zusammenhang bereinigt der Gesetzgeber im Rahmen der derzeitigen Modifizierung den Fall, in dem die Abgabe von den aus Arbeitsverhältnis stammenden und Abgabengrundlage bildenden Einkünften nicht abgezogen werden kann. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Abgabenzahlungspflicht erfüllen. Die abgeführten Abgaben werden von den Behörden so betrachtet, als wenn diese vom Arbeitnehmer abgeführt worden wären.

Rechtsbehelfe im Falle von nationalen Rechtsnormen, die dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehen

Unser derzeitiges Rechtssystem schafft die Möglichkeit für eine Selbstrevision bzw. für die Stellung eines Antrags auf Rückerstattung, falls der Europäische Gerichtshof von einer ungarischen Rechtsnorm, die eine Steuerpflicht oder Steuerzahlungspflicht vorschreibt, feststellt, dass diese gegen eine Richtlinie verstößt. Die Modifizierung fördert die Geltendmachung dieser Rechtsnormstellen vor dem Finanzamt in einer Weise, dass die Formulierung in der Rechtsnorm dahingehend präzisiert wird, dass dies nicht nur in Pflichtverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof angewendet werden kann, sondern auch bei nationalen Rechtsnormen, von denen in einem einstweiligen Beschlussfassungsverfahren festgestellt worden ist, dass sie dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehen.

Nach den derzeitigen Regeln ist das Finanzamt verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe der Notenbankleitzinsen auf Steuern, die gemeinschaftsrechtswidrig zurückgehalten wurden, zu zahlen. Mit Hinblick auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs wird die Höhe dieser Zinsen durch die Gesetzmodifizierung auf die Notenbankleitzinsen zuzüglich zwei Prozentpunkte erhöht. Die angehobene Höhe der Verzugszinsen ist bereits in laufenden Angelegenheiten anzuwenden und die Steuerpflichtigen haben sogar die Möglichkeit, die Zinsdifferenz auch in Verbindung mit Verfahren, die bereits mit einem endgültigen Beschluss abgeschlossen worden sind, geltend zu machen. Dazu haben sie innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Gesetzesmodifizierung einen Antrag – auf Zinsdifferenz – beim Finanzamt zu stellen.

Meldepflicht – Aggressive Steuerstrukturen

In Richtlinie 2018/822 des Rates (EU) (Richtlinie DAC 6) ist eine Meldepflicht im Zusammenhang mit aggressiven Steuerstrukturen vorgeschrieben. Im Sinne der ungarischen Regel, die mit Hinblick auf die Richtlinie eingeführt worden ist, müssen die ersten Datenlieferungen  (ursprünglich) bis zum 31. August 2020 geleistet werden, aber in Hinsicht auf die Pandemielage  COVID-19 hat der Rat die betreffenden Fristen verlängert, was durch diese Gesetzesmodifizierung ins ungarische Recht umgesetzt wird. Das Wesen der Modifizierung besteht darin, dass vom Gesetzgeber praktisch zwei Zeiträume (25. Juni 2018 – 30. Juni 2020 und 1. Juli 2020 – 31. Dezember 2020) definiert werden und für diese Zeiträume sind wiederum getrennte Datenlieferungsfristen vorgesehen. Daten zu Transaktionen, die in der ersten Periode ausgeführt wurden, müssen bis zum 28. Februar 2021 und zu Transaktionen, die in der zweiten Periode ausgeführt werden, bis zum 31. Januar 2021 geliefert werden. Die „normalen” Meldungsvorgänge und Fristen werden erst ab 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

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