• Grant Thornton Ungarn
          • Grant Thornton in Ungarn

            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

    • Standorte
    • Referenzen
    • Wirtschaftsprüfung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Gesetzliche und freiwillige Prüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen
            • Stiftungsprüfungen
            • Vereinsprüfungen
            • Due Diligence Prüfungen
            • Prüfungen im Rahmen des Kapitalmarktrechtes, wie Prospektprüfungen und Prüfung von Rechenschaftsberichten
            • High Level Reviews / Prüferische Durchsicht
            • Sonderprüfungen (bei Umwandlungen, Verschmelzungen, Sonderprüfungen lt. Aktienrecht, etc.)
            • Prospekterstellung/Prospektkontrolle
            • Unterschlagungsprüfungen
    • Steuerberatung
    • Steuer-Compliance
    • Buchhaltung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Buchführung der laufenden Geschäftsfälle und EDV-mäßige Gestaltung
            • Regelmäßige Auswertungen und Informationen über den Geschäftsverlauf
            • Erstellung des Jahresabschlusses, des Anhangs und Mithilfe beim Lagebericht
            • Ableitung der Steuererklärungen
            • Meldungen beim Firmenbuch und sonstigen Behörden
    • Lohnverrechnung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Umfassende Lohnverrechnungsleistungen, Berechnung von Löhnen und Gehältern, sowie der zu überweisenden Steuern und Abgaben
            • Verwaltung von Lohnlisten, passwortgeschützte Online-Übermittlung der Lohnlisten an die Mitarbeiter
            • Erstellung und Übermittlung von Datenmeldungen, Erklärungen, Anmeldungen an die Behörden
            • Administration von Ein- und Austritten
            • Nachverfolgen und Administration von Urlaubstagen (Auszeiten)
            • Erstellen von Arbeitgeberbescheinigungen und Steuerbescheinigungen
            • Bearbeitung von Auflösung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen
            • Lohn- und Gehaltsüberweisungen
            • Erfüllung von Überweisungsaufträgen bezüglich Steuern und Abgaben
            • Beantragung und Bearbeitung von Versorgungen der Sozialversicherung
            • Aufgaben in Verbindung mit der Auszahlstelle der Sozialversicherung
            • Vertretung vor den Behörden im Falle einer eventuellen Prüfung
            • Erstellen von Aufstellungen
            • Beratung zu Lohnverrechnung und Arbeitswesen
    • Nachhaltigkeit und ESG-Compliance
    • Strategieberatung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Budgetierung mit Soll/Ist-Vergleichen
            • Consulting bei Outsourcing-Vorhaben
            • Break-Even-Berechnung
            • Beratung bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
            • Beantragung von Fördermitteln in Zusammenhang mit Unternehmensgründungen
            • Erstellung von Existenzgründungsgutachten
            • Unternehmensanalyse und Erfolgsoptimierung
            • Controlling & Reporting
            • Business Pläne und Feasibility Studies
            • Unternehmensbewertung
            • Sanierung und Reorganisation
            • Beratung und Betreuung vor Bankgesprächen
    • Corporate Finance
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Fusionen und Übernahmen
            • Kapitalerhöhung (öffentliches oder private Placement)
            • DCM-Transaktionen (öffentliches oder private Placement)
            • Umschuldung
            • Finanzierung von Transaktionen
            • Beratung bei Übernahmen von Unternehmen durch das Management der Investoren (Management Buy-out, Leveraged Buy-out)
    • Leistungen im Bereich Personalverwaltung & HR-Leistungen
          • Leistungen im Bereich Personalverwaltung

            • Administration bei der Vorbereitung der Lohn- und Gehaltsabrechnung: Unterstützung der Lohn- und Gehaltsabrechnung, Vorbearbeitung von Ausfallzeiten, Urlaubs- und Krankentagen. Erfassung und Vorbereitung der Eingabedaten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
            • Aufgaben im Zusammenhang mit der Abrechnung des Arbeitszeitrahmens, Verfolgung der Gewährung von Ruhezeiten sowie Einhaltung der maximalen Arbeitszeit.
            • Erstellung, Aktualisierung und Änderung der Personalakten. Vorbereitung der für die Kündigungen benötigten Unterlagen.
            • Bei Bedarf Registrierung der Mitarbeiter, Beantragung von SV- und Steuernummern.
            • Durchführung von internen Kontrollen in regelmäßigen Zeitabständen, Vorschläge zur Behebung der aufgedeckten  Mängel.
          • HR-Kontakt

            • Kontakthaltung mit den Mitarbeitern über die dafür vorgesehenen Kommunikationskanäle zwecks Beantwortung der aktuellen Fragen
            • Benennung einer Kontaktperson für die Vermittlung zwischen den Wirtschaftsabteilungen und der Lohnverrechnung
            • Abgabe von Stellungnahmen in unklaren Situationen, fortlaufende Verfügbarkeit in Personalfragen
          • HR-Beratung

            • Entwicklung der HR-Prozesse, Beratung in Fragen der Organisationsentwicklung und Review der Arbeitsbereiche und Arbeitsorganisation
            • Aufstellung von Vergütungssystemen mit Darstellung der Steuer- und Kostenkonsequenzen. Erstellung von internen Richtlinien. Aufbau eines Cafeteria- und Einstufungssystems
            • Beratung in Arbeitsmarktfragen, Unterstützung bei der Rekrutierung und der Personalauswahl, von der Identifizierung des Arbeitskräftebedarfs bis hin zur Onboarding
            • Ermittlung des Regelungsbedarfs zur Unterstützung des Betriebs und Vorbereitung von internen Reglements
    • Vermögensbewertung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            Finanzbewertungen

            • Firmenbewertung
            • Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen (Know-how, Markenname, Lizenz, Technologie, Software usw.)
            • Geschäftsplanung
            • Marktmodellierung
            • Aufbau Kapitalisierungsrate
            • Kaufpreisallokation
            • Prüfung von Wertberichtigungen (IFRS, US GAAP)
            • Recherche in der Datenbank AMADEUS und Benchmark-Analysen zu Verrechnungspreisen
          • Bewertung von Sachanlagen

            • Immobilienbewertung
            • Bewertung von Maschinen und Einrichtungen
            • Kreditdeckungsbewertung
            • Unabhängige technische Begutachtung
            • Durchführbarkeitsstudien
            • Technische Due Diligence
            • Bewertungen zu Versicherungszwecken
            • Schätzung von Restnutzungsdauern
    • Controlling
          • Controlling

            • Interim Finanzmanagement
            • Überprüfung der Finanzsysteme und -abläufe
            • Ausgestaltung, Implementierung und Betrieb eines Controlling- und Reportingsystems
            • Managen der Einführung von Geschäftsintelligenz (BI) und Unternehmensmanagementsystemen (ERP)
    • FiBu- und Steuerautomatisierung
    • Verrechnungspreisberatung
          • Verrechnungspreisberatung

            • Verrechnungspreisberatung
            • Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen
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            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

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Nachrichten

Lokale Gewerbesteuer – die wichtigsten Änderungen 2021

Am Ende des letzten Jahres sind zahlreiche Änderungen in Gesetzen und Regierungsverordnungen eingetreten, welche die Gewerbesteuerpflicht der Unternehmer im Jahre 2021 betreffen. In unserem Newsletter bieten wir ein umfassendes Bild über die Änderungen bezüglich der lokalen Steuerpolitik der Kommunen und über die Begünstigung für Mikro-, Klein- und mittelständische Unternehmen. Ferner informieren wir Sie über die Abschaffung der provisorischen Gewerbetätigkeit und über die Änderung der früheren Praxis im Zusammenhang mit der Aufteilung, Prüfung und Steuererklärung.

  1. Einschränkungen der lokalen Steuerpolitik

Gemäß Regierungsverordnung Nr. 535/2020, die am 1. Dezember 2020 verkündet wurde:

●     In dem 2021 endenden Steuerjahr dürfen die lokalen Steuern (bspw.: Gewerbesteuer) und die Siedlungssteuern die am 2. Dezember 2020 geltende, anzuwendende und in den kommunalen Steuerverordnungen festgelegte Höhe derselben Steuern nicht übersteigen.

●     Die Kommunen haben die Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen gemäß ihrer am 2. Dezember 2020 geltenden Steuerverordnung auch in dem 2021 endenden Steuerjahr sicherzustellen.

●     Die Kommunalverwaltungen dürfen für 2021 keine neuen lokalen Steuern und neuen Siedlungssteuern einführen.

  1. Ermäßigter Gewerbesteuersatz für Mikro-, Klein- und mittelständische Unternehmen

In dem 2021 endenden Steuerjahr wird der Gewerbesteuersatz in der Höhe von 1% für Mikro-, Klein- und mittelständische Unternehmen im Sinne der am 22. Dezember 2020 verkündeten Regierungsverordnung Nr.  639/2020 maximiert. Zu diesem Kreis gehören Unternehmen, deren

●     Gesamtbeschäftigtenzahl unter 250 Personen liegt und

●     Jahresnettoumsätze oder Bilanzsumme maximal 4 Mrd. HUF betragen.

Mit Ausnahme der Grenze von 4 Mrd. HUF gelten für die Klassifizierung die Bestimmungen des KMU-Gesetzes.

Die  Mikro-, Klein- und mittelständischen Unternehmen haben als weitere Begünstigung im Jahre 2021 nur 50% der zum jeweiligen Zeitpunkt fälligen Steuervorauszahlung zu leisten und die lokalen Steuerbehörden haben diese Verminderung in ihren Aufzeichnungen ohne Beschlussfassung zu erfassen.

Die Erfüllung der vorstehenden Bedingungen wird

●     von Unternehmern, die zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, anhand des letzten, nach dem Rechnungslegungsgesetz erstellten und abgenommenen Jahresabschlusses, der am ersten Tag des 2021 beginnenden Steuerjahres vorliegt und in Ermangelung eines abgenommenen Jahresabschlusses anhand der für das Steuerjahr geschätzten Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahlen,

●     von Unternehmern, die nicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, anhand der Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahlen des 2020 endenden Steuerjahres und

●     von Unternehmern, die ihre Tätigkeit 2021 aufnehmen, anhand der für das Steuerjahr geschätzten Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahlen festgestellt.

Die Bedingung für die Inanspruchnahme der Steuervorauszahlung vergünstigung ist, dass der jeweilige Unternehmer bis zum 25. Februar 2021 eine Erklärung auf dem vom Finanzamt dafür vorgesehenen elektronischen Formular, über das Finanzamt an die kommunale Steuerverwaltung der Gemeinde, in der sich sein Sitz oder seine Betriebsstätte befindet, darüber abgibt, dass

●     er als Mikro-, Klein- und mittelständisches Unternehmen gilt und

●     er berechtigt ist, die Verminderung des Steuersatzes in der Höhe gemäß Regierungsverordnung Nr. 640/2020 als vorübergehende Unterstützung in Anspruch zu nehmen und

●     er am 31. Dezember 2019 nicht als Unternehmen in schwieriger Lage im Sinne § 6 Abs. 4a und 4b Regierungsverordnung Nr. 37/2011 galt, oder

●     in seinem Fall zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe der Umstand nach § 6 Abs. 4a lit. c) und lit. d) nicht besteht, ferner

●     er die Adresse seiner Betriebsstätte anmeldet, sofern er dies noch nicht getan hat.

  1. Preise zwischen verbundenen Unternehmen

Ab 1. Januar 2021 wird zum Teil die Anforderung im Steuerordnungsgesetz an die Klassifizierung der Verträge zwischen verbundenen Unternehmen in die Gewerbesteuerregelung implementiert und es wird besagt, dass Steuerpflichtige, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, die Nettoumsatzerlöse aus Geschäften mit verbundenen Unternehmen oder die Kosten und Aufwendungen als Kürzung der Nettoumsatzerlöse unter Zugrundelegung des fremdüblichen Preises im Sinne des Körperschaft- und Dividendensteuergesetzes zu ermitteln haben.

Sollte die Differenz die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage verringern, so ist dies nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige über eine Erklärung seines vertragsschließenden verbundenen Unternehmens darüber verfügt, dass dieser denselben Betrag zu seiner Gewerbesteuerbemessungsgrundlage (zur  Bemessungsgrundlege für eine der lokalen Gewerbesteuer gleichkommenden ausländische Steuer,  für die  Körperschaftsteuer oder dieser gleichkommende ausländische Steuer hinzugerechnet hat.

Die Korrektur kann in einem Betrag oder aber auch durch eine getrennte Änderung der einzelnen Komponenten der Steuerbemessungsgrundlage erfolgen.

  1. Provisorische Gewerbetätigkeit

Ab 1. Januar 2021 werden der Begriff der provisorischen Gewerbetätigkeit und auch die damit verbundene Gewerbesteuerpflicht abgeschafft.

Es ist wichtig, dass die Ausübung einer Bautätigkeit von über 180 Tagen weiterhin als Betriebsstätte angesehen wird und somit der Gewerbesteuer auf dem Zuständigkeitsbereich der Gemeinde unterliegt, in der der Unternehmer eine Bautätigkeit ausübt, mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung der Tage alle Kalendertage vom Tag der Aufnahme der Tätigkeit bis zum vertragsmäßigen Tag der Leistungsabnahme durch den Auftraggeber zu berücksichtigen sind.

  1. Aufteilung der Bemessungsgrundlage für die lokale Gewerbesteuer

Wegen des abgeänderten Begriffs der Betriebsstätte und der Abschaffung der provisorischen Gewerbetätigkeit wurde die spezielle Methode für die Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlage, für die Bauunternehmen optieren können, präzisiert.

Im Rahmen der Aufteilung der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage zwischen dem Sitz und den Betriebsstätten muss der Anlagewert der dauervermieteten und verleasten Fahrzeuge im Verhältnis der auf den Sitz, auf die Betriebstätte entfallenden Personalaufwendungen berücksichtigt werden. Bis dato musste der Anlagewert dieser Fahrzeuge der Siedlung zugeordnet werden (hätte zugeordnet werden müssen), wo diese in der Regel aufbewahrt werden, worauf hin die Steuerpflichtigen häufig die Kommunen mit niedrigen Steuersätzen gewählt haben.

  1. Selbstrevision und Steuerprüfung der Vorjahre

Es wurde eindeutig gemacht, dass in dem Fall, wenn eine Steuerdifferenz für die früheren Steuerjahre durch Selbstrevision eines Unternehmers oder im Rahmen einer Steuerprüfung festgestellt wurde, so muss deren Auswirkung bei der Ermittlung der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage für das Jahr der handelsrechtlichen Verbuchung der Differenz außer Acht gelassen werden. Dadurch kann ausgeschlossen werden, dass vom Unternehmer einzelne Posten bei der Ermittlung der lokalen Gewerbesteuerbemessungsgrundlage in zwei Steuerjahren berücksichtigt werden, d.h. dass die Steuerbemessungsgrundlage zweimal  erhöht oder gekürzt wird.

Die neue Verfügung ermöglicht weiterhin, dass der Steuerpflichtige die Auswirkung eines aufgedeckten Fehlers nach seiner Wahl nicht durch Selbstrevision, sondern im Zuge der Steuerermittlung für das Steuerjahr der Fehleraufdeckung berücksichtigt, d.h. von den Beträgen der Steuergrundelementen in der Hauptbuchhaltung nicht abweicht.

  1.  Erklärung der lokalen Gewerbesteuer

Es war auch bis jetzt möglich, für die Steuererklärung statt der von den einzelnen Gemeinden dafür vorgesehenen elektronischen Formulare das vom Finanzamt dafür vorgesehenen Gewerbesteuerformular zu nutzen, aber ab 1. Januar 2021 darf die Gewerbesteuererklärung ausschließlich auf dem vom Finanzamt dafür vorgesehenen elektronischen Formular eingereicht werden. Privatpersonen, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, jedoch nicht als Einzelunternehmer gelten, dürfen ihre Gewerbesteuererklärung auch weiterhin auf Papier, direkt bei der kommunalen Steuerbehörde einreichen.

Die lokale Gewerbesteuer und die Steuervorauszahlungen sind weiterhin direkt an die einzelnen Kommunen zu leisten.

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