• Grant Thornton Ungarn
          • Grant Thornton in Ungarn

            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

    • Standorte
    • Referenzen
    • Wirtschaftsprüfung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Gesetzliche und freiwillige Prüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen
            • Stiftungsprüfungen
            • Vereinsprüfungen
            • Due Diligence Prüfungen
            • Prüfungen im Rahmen des Kapitalmarktrechtes, wie Prospektprüfungen und Prüfung von Rechenschaftsberichten
            • High Level Reviews / Prüferische Durchsicht
            • Sonderprüfungen (bei Umwandlungen, Verschmelzungen, Sonderprüfungen lt. Aktienrecht, etc.)
            • Prospekterstellung/Prospektkontrolle
            • Unterschlagungsprüfungen
    • Steuerberatung
    • Steuer-Compliance
    • Buchhaltung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Buchführung der laufenden Geschäftsfälle und EDV-mäßige Gestaltung
            • Regelmäßige Auswertungen und Informationen über den Geschäftsverlauf
            • Erstellung des Jahresabschlusses, des Anhangs und Mithilfe beim Lagebericht
            • Ableitung der Steuererklärungen
            • Meldungen beim Firmenbuch und sonstigen Behörden
    • Lohnverrechnung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Umfassende Lohnverrechnungsleistungen, Berechnung von Löhnen und Gehältern, sowie der zu überweisenden Steuern und Abgaben
            • Verwaltung von Lohnlisten, passwortgeschützte Online-Übermittlung der Lohnlisten an die Mitarbeiter
            • Erstellung und Übermittlung von Datenmeldungen, Erklärungen, Anmeldungen an die Behörden
            • Administration von Ein- und Austritten
            • Nachverfolgen und Administration von Urlaubstagen (Auszeiten)
            • Erstellen von Arbeitgeberbescheinigungen und Steuerbescheinigungen
            • Bearbeitung von Auflösung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen
            • Lohn- und Gehaltsüberweisungen
            • Erfüllung von Überweisungsaufträgen bezüglich Steuern und Abgaben
            • Beantragung und Bearbeitung von Versorgungen der Sozialversicherung
            • Aufgaben in Verbindung mit der Auszahlstelle der Sozialversicherung
            • Vertretung vor den Behörden im Falle einer eventuellen Prüfung
            • Erstellen von Aufstellungen
            • Beratung zu Lohnverrechnung und Arbeitswesen
    • Nachhaltigkeit und ESG-Compliance
    • Strategieberatung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Budgetierung mit Soll/Ist-Vergleichen
            • Consulting bei Outsourcing-Vorhaben
            • Break-Even-Berechnung
            • Beratung bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
            • Beantragung von Fördermitteln in Zusammenhang mit Unternehmensgründungen
            • Erstellung von Existenzgründungsgutachten
            • Unternehmensanalyse und Erfolgsoptimierung
            • Controlling & Reporting
            • Business Pläne und Feasibility Studies
            • Unternehmensbewertung
            • Sanierung und Reorganisation
            • Beratung und Betreuung vor Bankgesprächen
    • Corporate Finance
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Fusionen und Übernahmen
            • Kapitalerhöhung (öffentliches oder private Placement)
            • DCM-Transaktionen (öffentliches oder private Placement)
            • Umschuldung
            • Finanzierung von Transaktionen
            • Beratung bei Übernahmen von Unternehmen durch das Management der Investoren (Management Buy-out, Leveraged Buy-out)
    • Leistungen im Bereich Personalverwaltung & HR-Leistungen
          • Leistungen im Bereich Personalverwaltung

            • Administration bei der Vorbereitung der Lohn- und Gehaltsabrechnung: Unterstützung der Lohn- und Gehaltsabrechnung, Vorbearbeitung von Ausfallzeiten, Urlaubs- und Krankentagen. Erfassung und Vorbereitung der Eingabedaten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
            • Aufgaben im Zusammenhang mit der Abrechnung des Arbeitszeitrahmens, Verfolgung der Gewährung von Ruhezeiten sowie Einhaltung der maximalen Arbeitszeit.
            • Erstellung, Aktualisierung und Änderung der Personalakten. Vorbereitung der für die Kündigungen benötigten Unterlagen.
            • Bei Bedarf Registrierung der Mitarbeiter, Beantragung von SV- und Steuernummern.
            • Durchführung von internen Kontrollen in regelmäßigen Zeitabständen, Vorschläge zur Behebung der aufgedeckten  Mängel.
          • HR-Kontakt

            • Kontakthaltung mit den Mitarbeitern über die dafür vorgesehenen Kommunikationskanäle zwecks Beantwortung der aktuellen Fragen
            • Benennung einer Kontaktperson für die Vermittlung zwischen den Wirtschaftsabteilungen und der Lohnverrechnung
            • Abgabe von Stellungnahmen in unklaren Situationen, fortlaufende Verfügbarkeit in Personalfragen
          • HR-Beratung

            • Entwicklung der HR-Prozesse, Beratung in Fragen der Organisationsentwicklung und Review der Arbeitsbereiche und Arbeitsorganisation
            • Aufstellung von Vergütungssystemen mit Darstellung der Steuer- und Kostenkonsequenzen. Erstellung von internen Richtlinien. Aufbau eines Cafeteria- und Einstufungssystems
            • Beratung in Arbeitsmarktfragen, Unterstützung bei der Rekrutierung und der Personalauswahl, von der Identifizierung des Arbeitskräftebedarfs bis hin zur Onboarding
            • Ermittlung des Regelungsbedarfs zur Unterstützung des Betriebs und Vorbereitung von internen Reglements
    • Vermögensbewertung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            Finanzbewertungen

            • Firmenbewertung
            • Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen (Know-how, Markenname, Lizenz, Technologie, Software usw.)
            • Geschäftsplanung
            • Marktmodellierung
            • Aufbau Kapitalisierungsrate
            • Kaufpreisallokation
            • Prüfung von Wertberichtigungen (IFRS, US GAAP)
            • Recherche in der Datenbank AMADEUS und Benchmark-Analysen zu Verrechnungspreisen
          • Bewertung von Sachanlagen

            • Immobilienbewertung
            • Bewertung von Maschinen und Einrichtungen
            • Kreditdeckungsbewertung
            • Unabhängige technische Begutachtung
            • Durchführbarkeitsstudien
            • Technische Due Diligence
            • Bewertungen zu Versicherungszwecken
            • Schätzung von Restnutzungsdauern
    • Controlling
          • Controlling

            • Interim Finanzmanagement
            • Überprüfung der Finanzsysteme und -abläufe
            • Ausgestaltung, Implementierung und Betrieb eines Controlling- und Reportingsystems
            • Managen der Einführung von Geschäftsintelligenz (BI) und Unternehmensmanagementsystemen (ERP)
    • FiBu- und Steuerautomatisierung
    • Verrechnungspreisberatung
          • Verrechnungspreisberatung

            • Verrechnungspreisberatung
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    • Machen Sie Karriere bei Grant Thornton
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            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

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Nachrichten

Steuerpaket – Herbst

Das Parlament hat den Gesetzesvorschlag Nr. T/13258 mit dem Steuerpaket Herbst 2020 angenommen. In diesem Newsletter bieten wir eine Zusammenfassung über diese Modifizierungen bzw. wir schildern die wichtigsten Änderungen. Kontaktieren Sie bitte unsere Experten, wenn Sie weitere Informationen zu den Details, dem Inkrafttreten bzw. zu den Übergangsregelungen wünschen. Weitere Änderungsvorschläge zu den Steuergesetzen werden vom Parlament auch derzeit verhandelt, über diese informieren wir nach deren Verabschiedung.

Umsatzsteuer

Mit der Gesetzesmodifizierung werden die gemeinschaftlichen Regeln zum sog.  E-Handel (Verkauf im Webshop), die ab 1. Juli 2021 in Kraft treten, ins ungarische Recht umgesetzt. Diese Änderungen umfassen vier große Bereiche, so

  • die Regeln für  innergemeinschaftliche Fernabsatzgeschäfte ändern sich,
  • die USt-Befreiung für geringwertige Importe wird abgeschafft,
  • die elektronischen Plattformen zur Förderung des E-Handels werden steuerpflichtig, sowie
  • in diesem Zusammenhang wird mit der Gesetzesänderung auch eine Registerpflicht eingeführt (festgelegt durch die Durchführungsverordnung des Rates 282/2011) und zwecks  Erfüllung der neuartigen Steuerzahlungspflichten wird die einzige Anlaufstelle angepasst.

Bei Errichtung, Auflösung einer Umsatzsteuergruppe sowie bei Beitritt zur oder Austritt aus der Gruppe können die Steuerpflichtigen angeben, ab welchem künftigen Zeitpunkt sie das Inkrafttreten der Änderung wünschen.

Durch die Modifizierung wird die Möglichkeit dafür geschaffen, dass die Steuerbemessungsgrundlage in Verbindung mit uneinbringlichen Forderungen nachträglich auch in dem Fall gekürzt wird, wenn der Käufer nicht als Steuerpflichtiger angesehen wird. In diesem Fall müssen ebenfalls die für Steuerpflichtige geltenden Bedingungen Anwendung finden, mit der Ausnahme, dass die nicht steuerpflichtigen Käufer vorher schriftlich nicht über die beabsichtigte Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage informiert werden müssen. Eine damit verbundene Übergangsregelung ist, dass die Umsatzsteuer der uneinbringlichen Forderungen gegenüber nicht steuerpflichtigen Käufern auch bei Geschäften, die vor 1. Januar 2021, jedoch nach 31. Dezember 2015 ausgeführt worden sind, zurückgefordert werden kann, soweit die Bedingungen erfüllt sind.
Weitere Änderungen:

  • bei einer Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage wird nicht vorausgesetzt, dass ein Jahr nach dem Fälligkeitsdatum verlaufen soll, wenn die zivilrechtliche Verjährungsfrist ein Jahr unterschreitet (z.B. Abonnentenverträge im Sinne des Gesetzes über elektronische Kommunikationsdienste)
  • als uneinbringliche Forderungen gelten auch Forderungen, von deren Begleichung der Schuldner gemäß Entscheidung eines Gerichtes, die im Zuge eines Schuldenregulierungsverfahrens natürlicher Personen getroffen worden ist, befreit wird

Mit Hinblick auf das Steuerabzugsrecht ändern sich die Regeln, die bei der Löschung einer Steuernummer anzuwenden sind. Wenn die Steuernummer eines Steuerpflichtigen vom Finanzamt auf Antrag wieder festgestellt wird, bleibt das Steuerabzugsrecht auch in der Periode nach der Löschung der Steuernummer aufrecht. Nach den derzeit geltenden Regeln erlischt mit Endgültigwerden der Löschung auch das Steuerabzugsrecht.

Entgegen früheren Plänen bleibt die Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge) im Inland in Verbindung mit Arbeitsnehmerüberlassung weiterhin aufrecht. Sollte aber die EU die Derogationsermächtigung trotz Antrag von Ungarn nicht verlängern, wird sich die Reverse-Charge-Methode lediglich auf die Arbeitnehmerüberlassung in der Bauindustrie einschränken.

Es wird durch die Gesetzesmodifizierung ermöglicht, dass das Finanzamt ab 1. Juli 2021 – anhand der bei ihm eingegangenen Daten – einen Entwurf für die Umsatzsteuererklärung (E-USt) des Steuerpflichtigen erstellt. In diesem Rahmen stellt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen ab dem 12. Tag des auf die Berichtsperiode folgenden Monats die beim Finanzamt ausgewiesene abzuführende Steuer und deren Bemessungsgrundlage für die Berichtsperiode, ferner die dem Steuerpflichtigen berechnete Steuer und deren Bemessungsgrundlage zur Verfügung. Dieser Steuererklärungsentwurf kann auf der für diesen Zweck vorgesehenen Onlineoberfläche ergänzt, geändert bzw. angenommen werden. Die Annahme des Steuererklärungsentwurfs umfasst auch die Einreichung der inländischen zusammenfassenden Meldung. Unternehmen, deren Veranlagungsperiode sich nach Juli 2021 ändert (z.B. monatliche Einreichung statt quartalweisen) können von der Möglichkeit des Steuererklärungsentwurfes erst nach 1. Januar 2022 Gebrauch machen.  Es ist wichtig, dass die Nutzung des Steuererklärungsentwurfes nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Steuerpflichtigen können ihre Steuererklärung auch wie gewohnt, auf dem dafür vorgesehenen Formular einreichen.

Durch die Gesetzesmodifizierung wird der Kreis der Daten erweitern, die im Zuge der Rechnungsstellung dem Finanzamt gemeldet werden müssen. Ab 4. Januar 2021 sind folgende  Daten zwingend zu melden:

  • Rechnungswährung bzw. im Falle einer ausländischen Währung der für die Umrechnung genutzte Kurs
  • bei unentgeltlichen Transaktionen, die im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als Lieferung oder Leistung angesehen werden, diese Tatsache, ferner, ob die in der Rechnung berechnete  Umsatzsteuer von dem Erwerber, Leistungsempfänger zu erstatten ist
  • im Falle von Rechnungen über Umsätze die Tatsache, dass sie außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des ungarischen Umsatzsteuergesetzes ausgeführt werden

Körperschaftsteuer

Im Falle von Unternehmen oder Betriebsstätten in nicht kooperativen Ländern, die auf der sog. schwarzen Liste der Europäischen Union stehen, dürfen – aus der Sicht der verbundenen Hinzurechnungsposten – die Ausnahmen, die an die Wertgrenzen des Begriffs kontrollierte ausländische Gesellschaft geknüpft sind, nicht angewendet werden. Die Kürzungsposten in Verbindung mit den kontrollierten ausländischen Gesellschaften ändern sich, damit die Einkommen aus echten Rechtsgeschäften steuerfrei sein können.

Bei der Prüfung der Tätigkeit ausländischer Personen in Ungarn müssen auch weitere Gesichtspunkte bei der Beurteilung dessen beachtet werden, ob eine Betriebstätte der ausländischen Person  in Ungarn entsteht. Als Betriebstätte angesehen wird auch, wenn ein ausländisches Unternehmen durch eine natürliche Person, die im Arbeitsverhältnis oder in einem anderen Rechtsverhältnis mit ihm steht, Dienstleistungen erbringt, wenn die Dauer der Leistungserbringung 183 Tage innerhalb von beliebigen 12 Monaten überschreitet. Darüber hinaus muss die ausländische Person in jedem Fall als solche mit einer Betriebstätte angesehen werden, wenn ihre Tätigkeit dem Begriff Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens entspricht.

Nachteilhaft für die Steuerpflichtigen ändern sich die Regeln bezüglich der Steuerbegünstigung für Investitionen und Erneuerungen, die der Energieeffizienz dienen. Im Sinne der neuen Verfügungen darf die Steuerbegünstigung nicht für den Kauf von PKWs (auch nicht für elektrische PKWs) in Anspruch genommen werden, mit Ausnahme der speziellen Fahrzeuge, die infolge ihrer Werksausführung  für den Gütertransport umgerüstet werden können. Diese Einschränkung ist für Investitionen und Erneuerungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Angriff genommen werden, anzuwenden.

Die Obergrenze von 10 Mrd. HUF für Investitionsrücklagen wird abgeschafft, so kann dieser Kürzungsposten bis zur vollen Höhe des Ergebnisses vor Steuern geltend gemacht werden.

Mit Hinblick auf die Änderung des Rechnungslegungsgesetzes werden die Hinzurechnungs- bzw. Kürzungspost in Verbindung mit erlassenen Dividenden außer Kraft gesetzt (früher konnte der Dividendenauszahler die Bemessungsgrundlage in Hinsicht auf die Erträge aus dem Erlassen der Dividenden kürzen bzw. der Gesellschafter brauchte keine Hinzurechnung in Hinsicht auf den Aufwand infolge des Erlassens der Dividenden vorzunehmen).

Im Zusammenhang mit der Beschränkung des Zinsenabzugs wird im Gesetz der Anteil der auf Gruppenebene ermittelten Hinzurechnungspflicht, der bei den einzelnen Gruppenmitgliedern zu beachten ist, geändert. Künftig muss der aliquote Teil der nicht abzugsfähigen Nettofinanzierungskosten in den einzelnen Steuerbemessungsgrundlagen berücksichtigt werden.

Eine Unterstützung der Mannschaftssportarten kann auch für Kosten im Zusammenhang mit dem Schutz vor dem Coronavirus sowie auch für Kosten der Sicherheitsmaßnehmen, die von den Landesverbänden der einzelnen Sportarten vorgeschrieben worden sind, gewährt werden.

Einkommensteuer

Ab 2021 ändert sich die Art, wie die Personenbegünstigung in der Einkommensteuer geltend gemacht werden kann. Steuerpflichtige, die an einer der in einer getrennten Regierungsverordnung aufgezählten Krankheiten leiden, konnten bisher ihre Steuer auf ihrer Steuerbemessungsgrundlage um 5% des Mindestlohnes kürzen. Nach den neuen Regeln kann die Begünstigung künftig nicht in der Steuer, sondern in der Steuerbemessungsgrundlage geltend gemacht werden. Der Begünstigungsbetrag beläuft sich auf ein Drittel des Mindestlohns (auf Hundert Forint gerundet) pro Berechtigungsmonat, so stimmt die Senkung der Steuerlast mit dem Wert der früheren Begünstigung überein. Die Geltendmachung dieser Begünstigung hat Vorrang gegenüber der Begünstigung für Erstvermählte bzw. Familienbegünstigungen.

Ab Verkündung des Gesetzes sind die vom Auszahler bereitgestellten Schutzimpfungen und Untersuchungen zur Epidemie-Früherkennung steuerfrei. (Früher war lediglich die Schutzimpfung taxative unter den Steuerbefreiungen aufgezählt.)

Die summierte Wertgrenze der Zuwendungen, die auf der Zuwendungskarte ‚SZÉP‘ gewährt werden, liegt ab 2021 bei 450 THUF – bis zu dieser Summe können sie als über die Löhne und Gehälter hinaus gewährten Zuwendungen behandelt werden –, unabhängig davon, ob die öffentliche Verwaltung der Arbeitgeber ist oder es sich um einen sonstigen Arbeitgeber handelt.

Aufgrund einer – bereits verkündeten – Gesetzesänderung wurde die Befreiung der auf die SZÉP-Karte geleisteten Zuwendungen von der sozialen Beitragssteuer mit Hinblick auf die Coronaviruspandemie um ein halbes Jahr, bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Kleinunternehmenssteuer

Die Obergrenzen für Erlöse und Bilanzsumme als Bedingung für die Option zur Kleinunternehmenssteuer werden von 1 Mrd. HUF auf 3 Mrd. erhöht. Parallel dazu steigt die Wertgrenze, die den Wegfall des Steuersubjektes bedeutet, von 3 Mrd. HUF auf 6 Mrd. HUF.

Eine Erleichterung in Verbindung mit dem Wegfall des Steuersubjektes ist, dass das Steuersubjekt bis jetzt automatisch weggefallen ist, wenn die vollstreckbaren Nettosteuerschulden des Steuerpflichtigen am letzten Tag des Jahres 1 Mio. HUF überstiegen. Künftig wird das Steuersubjekt vom Finanzamt wiederhergestellt, wenn der Steuerpflichtige seine Steuerschulden bis zum Endgültigwerden des Aufhebungsbeschlusses bezahlt.

Darüber hinaus ändern sich auch gewisse Regeln bezüglich der Steuerpflichtigen, die von der Kleinunternehmenssteuer zur Körperschaftsteuer wechseln.

Pauschalsteuer der Kleinunternehmer

Die verschärften Regeln zur Pauschalsteuer der Kleinunternehmer, die im Januar in Kraft treten, werden präzisiert. In Hinsicht darauf, dass die Steuer in Höhe von 40% bei ausländischen Auszahlern nicht vom Auszahler, sondern von dem Pauschalsteuerpflichtigen zu zahlen ist, werden lediglich  71,42% der Erlöse als Steuerbemessungsgrundlage angesehen.

Lokale Gewerbesteuer

Es erscheinen neue Bestimmungen zu den fremdüblichen Preisen, die zwischen verbundenen Unternehmen angewandt werden (im Sinne der Bestimmungen des Steuerordnungsgesetzes mussten bei der Ermittlung der Gewerbesteuergrundlage auch bisher die fremdüblichen Preise angewandt werden). Die Kürzung der Nettoumsatzerlöse bzw. die Berücksichtigung der Kürzungsposten der Nettoumsatzerlöse bei der Ermittlung der Gewerbesteuer ist nur dann möglich, wenn dem Steuerpflichtigen eine Erklärung der jeweils anderen Partei darüber vorliegt, dass diese die genannten Posten zu  ihrer eigenen Gewerbesteuergrundlage oder zu der dieser entsprechenden ausländischen Steuerbemessungsgrundlage hinzugerechnet hat. Bei der letzteren kann es sich um  Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer oder diesen entsprechenden sonstige Steuern handeln.

Der Begriff provisorische Gewerbetätigkeit wird abgeschafft und folglich auch die auf diese Tätigkeit zu zahlende Steuer. Im Einklang damit wird der Begriff der gewerbesteuerlichen Betriebsstätte um die Bautätigkeiten erweitert, deren Ausübung 180 Tage überschreitet.

Infolge der Änderung des Begriffs Betriebsstätte und der Abschaffung der provisorischen Gewerbestätigkeit ändert sich die spezielle Art und Weise der Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlage der Bauunternehmen. Eine weitere Änderung in Verbindung mit der anlagenmäßigen Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlage ist, dass der Wert der dauervermieteten oder verleasten Fahrzeuge gemäß dem Anteil der auf den Sitz, auf die Betriebsstätte entfallenden Personalaufwendungen berücksichtigt werden muss.

Im Gesetz wird auch die Behandlung der Fehler im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes in der Steuererklärung reguliert. Wenn ein Unternehmer eine Selbstrevision mit Hinblick auf einen Fehler in bedeutender oder nicht bedeutender Höhe im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes durchgeführt hat, oder das Finanzamt eine Prüfung durchgeführt hat und dies eine Auswirkung auch auf die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage im Jahr der Fehleraufdeckung hatte, so muss die Korrektur des Fehlers in der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage des Jahres der Fehleraufdeckung ebenfalls berücksichtigt werden. Es ist wichtig, dass sich der Steuerpflichtige auch dafür entscheiden kann, dass er die Auswirkung des aufgedeckten Fehlers im Zuge der Steuerermittlung für das Steuerjahr der Fehleraufdeckung berücksichtigt und das frühere (die früheren) Steuerjahr(e) nicht einer Selbstrevision unterzieht.

Die Art und Weise der Einreichung der Gewerbesteuererklärungen ändert sich ebenfalls. Die Steuererklärungen können künftig ausschließlich bei der staatlichen Steuerbehörde eingereicht werden, die Möglichkeit, diese bei der kommunalen Steuerbehörde abzugeben, bleibt künftig nur für Privatpersonen als Unternehmer, die nicht als Einzelunternehmer gelten, vorbehalten.

Künftig werden die Formular der lokalen Steuerbehörden einheitlich sein, die Kommunen dürfen – in Hinsicht auf die Begünstigungen, die in den lokalen Verordnungen festgelegt werden – nur die Datenanmeldungen und Fremdenverkehrssteuererklärungen ergänzen. Unternehmen, die von den Befreiungen nicht Gebrauch machen, können ihre Anmeldepflicht auch auf Formularen, die auf der Homepage des Ministeriums veröffentlicht sind, bei den einzelnen Kommunen einreichen.

Kfz-Steuer

Die steuerbehördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Kfz-Steuer werden von den Kommunen an die staatliche Steuerbehörde übertragen. Wegen der Umstellung muss die Kfz-Steuer für die erste Jahreshälfte 2021 bis zum 15. April 2021 bezahlt werden.

Sondersteuer für Kreditinstitute

Es wird in der Gesetzesänderung präzisiert, dass die Sondersteuer der Finanzorganisationen in den nächsten 5 Jahren durch Steuerrückbehalt um die während der Pandemie bezahlte Sondersteuer für Kreditinstitute gekürzt wird, jährlich maximal bis zu 20% der Steuer von 2020.

Tourismusentwicklungsbeitrag

Gaststätten- und Beherbergungsleistungen, die mit 5% Umsatzsteuer besteuert und als vermittelte Leistung erbracht werden, unterliegen nicht dem Tourismusentwicklungsbeitrag.

Gebühren

Mit einigen Ausnahmen wird die Verfahrensgebührenpflicht in Verbindung mit der Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens erster Instanz durch die Gesetzesänderung abgeschafft, und zwar in einer Weise, dass das frühere System des Gebührengesetzes umgestaltet wird, in Anlage Nr.  1 werden die gebührenpflichtigen und in Anlage Nr. 2 die gebührenfreien Verfahren festgelegt. Die Verfahren zur Zahlungserleichterung und Steuerminderung von Wirtschaftsorganisationen und die fachbehördlichen Verfahren werden gebührenfrei.

Abgabenordnung 

Die Ergänzung zur Qualifizierung der Steuerpflichtigen besagt, dass bei der Qualifizierung einer Steuergruppe als zuverlässig nicht berücksichtigt werden muss, wenn ein Unternehmen, das sich der Gruppe als neues Mitglied anschließt, noch nicht seit mindestens 3 Jahren betrieben wird. Diese Verfügung muss zuerst für die nach dem vierten Quartal 2020 durchgeführten Qualifizierungen angewendet  werden.

Ab 1. Januar 2021

  • wird das Zahlungserleichterungsverbot auch auf die Mitglieder einer Körperschaftsteuergruppe erweitert;
  • wird die automatische Teilzahlungsmöglichkeit, die von zuverlässigen Steuerpflichtigen einmal im Jahr, maximal bis 12 Monaten in Anspruch genommen werden kann, von Steuerschulden in Höhe von 1,5 Mio. HUF auf Schulden bis maximal 3 Mio. HUF erhöht;
  • können natürliche Personen für Steuerschulden bis zu 1 Million HUF (früher 500 Tausend HUF) eine Teilzahlung in 12 Monaten beantragen;
  • wird eine günstige Bestimmung, die sich auf zuverlässige Steuerpflichtige bezog, aufgehoben. Dementsprechend kann die verhängbare Steuerstrafe – auch im Falle von zuverlässigen Steuerpflichtigen – 50% des Steuermangels, in schwerwiegenderen Fällen 200% des Steuermangels betragen.

Eine weitere Änderung ist, dass das Strafverschärfungsverbot in gewissen Fällen nicht anzuwenden ist bzw. durch die Gesetzesänderung werden auch bei Anträgen auf Aufsichtsmaßnahme die Grenzen für die Vortragbarkeit neuer Tatsachen und Umstände eingeführt. Diese Regeln sind bei Verfahren, die ab 1. Januar 2021 eingeleitet oder wiederholt werden, anzuwenden.

Ab 1. Juli 2021 wird die Institution der langfristigen bedingten Steuerfeststellung abgeschafft.

DAC 6

Die Änderung besagt, wenn in Verbindung mit einem Geschäftsfall mehrere meldungspflichtige Mitwirkende betroffen sind, haben alle Verpflichteten eine gemeinsame Identifikation in ihren Meldungen anzugeben, die von der Steuerbehörde aufgrund der Anmeldung des Mitwirkenden, der zuerst Daten liefert, hergestellt wird. Es wird in der Gesetzesänderung geregelt, dass diese Identifikation den anderen Mitwirkenden mitgeteilt werden muss.

Rechnungslegung

Es wird durch die Modifizierung eindeutig, dass bei einer Kapitalerhöhung mit Agio der Zeitpunkt der Verbuchung der Änderung in der Kapitalrücklage mit dem Zeitpunkt der Verbuchung der Änderung des verbundenen gezeichneten Kapitals übereinstimmt.

Die Rechtstitel der Änderungen der Gewinnrücklage werden um einen neuen Vorgang ergänzt. Demnach ist die erlassene Dividendenpflicht zum Zeitpunkt des Erlassens in der Gewinnrücklage als Zugang auszuweisen.

Unter den sonstigen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung muss künftig ähnlich den IFRS das Ergebnis aus Forderungsabtretung sowie aus dem Abgang der immateriellen Vermögensgegenstände und Sachanlagen netto ausgewiesen werden.

Die Rechtstitel der Bildung von gebundenen Rücklagen werden um die Steuerzahlungspflicht, die im Zusammenhang mit einer Umwandlung eingetreten ist und vom Rechtsnachfolger zu erfüllen ist, ergänzt.

Wirtschaftsgesellschaften, deren Wertpapiere auf den geregelten Märkten eines beliebigen Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes gehandelt werden, haben ihre Jahresabschlüsse bis zum letzten Tag des auf den Bilanzstichtag folgenden vierten Monats offenzulegen.

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

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