• Grant Thornton Ungarn
          • Grant Thornton in Ungarn

            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

    • Standorte
    • Referenzen
    • Wirtschaftsprüfung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Gesetzliche und freiwillige Prüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen
            • Stiftungsprüfungen
            • Vereinsprüfungen
            • Due Diligence Prüfungen
            • Prüfungen im Rahmen des Kapitalmarktrechtes, wie Prospektprüfungen und Prüfung von Rechenschaftsberichten
            • High Level Reviews / Prüferische Durchsicht
            • Sonderprüfungen (bei Umwandlungen, Verschmelzungen, Sonderprüfungen lt. Aktienrecht, etc.)
            • Prospekterstellung/Prospektkontrolle
            • Unterschlagungsprüfungen
    • Steuerberatung
    • Steuer-Compliance
    • Buchhaltung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Buchführung der laufenden Geschäftsfälle und EDV-mäßige Gestaltung
            • Regelmäßige Auswertungen und Informationen über den Geschäftsverlauf
            • Erstellung des Jahresabschlusses, des Anhangs und Mithilfe beim Lagebericht
            • Ableitung der Steuererklärungen
            • Meldungen beim Firmenbuch und sonstigen Behörden
    • Lohnverrechnung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Umfassende Lohnverrechnungsleistungen, Berechnung von Löhnen und Gehältern, sowie der zu überweisenden Steuern und Abgaben
            • Verwaltung von Lohnlisten, passwortgeschützte Online-Übermittlung der Lohnlisten an die Mitarbeiter
            • Erstellung und Übermittlung von Datenmeldungen, Erklärungen, Anmeldungen an die Behörden
            • Administration von Ein- und Austritten
            • Nachverfolgen und Administration von Urlaubstagen (Auszeiten)
            • Erstellen von Arbeitgeberbescheinigungen und Steuerbescheinigungen
            • Bearbeitung von Auflösung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen
            • Lohn- und Gehaltsüberweisungen
            • Erfüllung von Überweisungsaufträgen bezüglich Steuern und Abgaben
            • Beantragung und Bearbeitung von Versorgungen der Sozialversicherung
            • Aufgaben in Verbindung mit der Auszahlstelle der Sozialversicherung
            • Vertretung vor den Behörden im Falle einer eventuellen Prüfung
            • Erstellen von Aufstellungen
            • Beratung zu Lohnverrechnung und Arbeitswesen
    • Nachhaltigkeit und ESG-Compliance
    • Strategieberatung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Budgetierung mit Soll/Ist-Vergleichen
            • Consulting bei Outsourcing-Vorhaben
            • Break-Even-Berechnung
            • Beratung bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
            • Beantragung von Fördermitteln in Zusammenhang mit Unternehmensgründungen
            • Erstellung von Existenzgründungsgutachten
            • Unternehmensanalyse und Erfolgsoptimierung
            • Controlling & Reporting
            • Business Pläne und Feasibility Studies
            • Unternehmensbewertung
            • Sanierung und Reorganisation
            • Beratung und Betreuung vor Bankgesprächen
    • Corporate Finance
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Fusionen und Übernahmen
            • Kapitalerhöhung (öffentliches oder private Placement)
            • DCM-Transaktionen (öffentliches oder private Placement)
            • Umschuldung
            • Finanzierung von Transaktionen
            • Beratung bei Übernahmen von Unternehmen durch das Management der Investoren (Management Buy-out, Leveraged Buy-out)
    • Leistungen im Bereich Personalverwaltung & HR-Leistungen
          • Leistungen im Bereich Personalverwaltung

            • Administration bei der Vorbereitung der Lohn- und Gehaltsabrechnung: Unterstützung der Lohn- und Gehaltsabrechnung, Vorbearbeitung von Ausfallzeiten, Urlaubs- und Krankentagen. Erfassung und Vorbereitung der Eingabedaten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
            • Aufgaben im Zusammenhang mit der Abrechnung des Arbeitszeitrahmens, Verfolgung der Gewährung von Ruhezeiten sowie Einhaltung der maximalen Arbeitszeit.
            • Erstellung, Aktualisierung und Änderung der Personalakten. Vorbereitung der für die Kündigungen benötigten Unterlagen.
            • Bei Bedarf Registrierung der Mitarbeiter, Beantragung von SV- und Steuernummern.
            • Durchführung von internen Kontrollen in regelmäßigen Zeitabständen, Vorschläge zur Behebung der aufgedeckten  Mängel.
          • HR-Kontakt

            • Kontakthaltung mit den Mitarbeitern über die dafür vorgesehenen Kommunikationskanäle zwecks Beantwortung der aktuellen Fragen
            • Benennung einer Kontaktperson für die Vermittlung zwischen den Wirtschaftsabteilungen und der Lohnverrechnung
            • Abgabe von Stellungnahmen in unklaren Situationen, fortlaufende Verfügbarkeit in Personalfragen
          • HR-Beratung

            • Entwicklung der HR-Prozesse, Beratung in Fragen der Organisationsentwicklung und Review der Arbeitsbereiche und Arbeitsorganisation
            • Aufstellung von Vergütungssystemen mit Darstellung der Steuer- und Kostenkonsequenzen. Erstellung von internen Richtlinien. Aufbau eines Cafeteria- und Einstufungssystems
            • Beratung in Arbeitsmarktfragen, Unterstützung bei der Rekrutierung und der Personalauswahl, von der Identifizierung des Arbeitskräftebedarfs bis hin zur Onboarding
            • Ermittlung des Regelungsbedarfs zur Unterstützung des Betriebs und Vorbereitung von internen Reglements
    • Vermögensbewertung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            Finanzbewertungen

            • Firmenbewertung
            • Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen (Know-how, Markenname, Lizenz, Technologie, Software usw.)
            • Geschäftsplanung
            • Marktmodellierung
            • Aufbau Kapitalisierungsrate
            • Kaufpreisallokation
            • Prüfung von Wertberichtigungen (IFRS, US GAAP)
            • Recherche in der Datenbank AMADEUS und Benchmark-Analysen zu Verrechnungspreisen
          • Bewertung von Sachanlagen

            • Immobilienbewertung
            • Bewertung von Maschinen und Einrichtungen
            • Kreditdeckungsbewertung
            • Unabhängige technische Begutachtung
            • Durchführbarkeitsstudien
            • Technische Due Diligence
            • Bewertungen zu Versicherungszwecken
            • Schätzung von Restnutzungsdauern
    • Controlling
          • Controlling

            • Interim Finanzmanagement
            • Überprüfung der Finanzsysteme und -abläufe
            • Ausgestaltung, Implementierung und Betrieb eines Controlling- und Reportingsystems
            • Managen der Einführung von Geschäftsintelligenz (BI) und Unternehmensmanagementsystemen (ERP)
    • FiBu- und Steuerautomatisierung
    • Verrechnungspreisberatung
          • Verrechnungspreisberatung

            • Verrechnungspreisberatung
            • Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen
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            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

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Nachrichten

Homeoffice – endlich ordnungsmäßig?

Änderungsregeln bezüglich Telearbeit erschienen

Am 11. November 2020 ist die Regierungsverordnung Nr. 487/2020 (XI.11.) über die Anwendung der Regeln zur Telearbeit während der Gefahrenlage erschienen. Darin sind die Änderungen des Arbeitsschutzgesetzes (Gesetz Nr. XCIII von 1993) und des Arbeitsgesetzbuches (Gesetz Nr. I von 2012) formuliert, die Arbeitgebern ermöglichen, ihren Mitarbeitern die Option für Telearbeit vorschriftsmäßig zu gewähren.
Infolge der Kampagne #bleibzuhause, die im März 2020 ihren Anfang hatte, wurde massenweise von einer Möglichkeit – die in der Umgangssprache nur als „Homeoffice” bezeichnet wird – Gebrauch gemacht, wodurch viele ihre Arbeit von zu Hause fortsetzen konnten. Hierfür wäre die Anwendung des im Arbeitsgesetzbuch verankerten Begriffs Telearbeit die geeignetste gewesen.
„Unter Telearbeit wird eine Tätigkeit verstanden, die regelmäßig, an einem anderen Arbeitsplatz als dem Gebäude des Arbeitgebers unter der Benutzung von EDV-Geräten ausgeübt und deren Ergebnis elektronisch übermittelt wird.” (§ 196 Abs. 1 des Gesetzes Nr. I. von 2012 über das Arbeitsgesetzbuch)
Dadurch jedoch, dass Arbeitnehmer massenhaft von Zuhause aus arbeiteten, kamen die Mängel ans Tageslicht, nämlich dass im Arbeitsgesetzbuch und im Arbeitsschutzgesetz keine eindeutigen Regeln für die Telearbeit vorgesehen sind, oder diese gerade im Widerspruch zueinander stehen, oder aber in der Praxis komplett unbrauchbar sind.

Mit der zweiten Welle des Coronavirus versuchten die Gesetzgeber, dies in Ordnung zu bringen.
Arbeitsschutzgesetz
In der Regierungsverordnung werden Arbeitsschutzmaßnahmen an zwei Stellen erwähnt. (§ 1)

  1. Während der derzeit geltenden Gefahrenlage findet § 86/A Arbeitsschutzgesetz keine Anwendung. Das bedeutet, dass die für die Telearbeit geltenden Arbeitsschutzregeln im Arbeitsschutzgesetz während der Gefahrenlage nicht anzuwenden sind.

D.h. bei Telearbeit kann von Folgenden abgesehen werden

  • Vereinbarung mit dem Arbeitgeber darüber, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel für die Telearbeit zur Verfügung stellt,
  • Risikobewertung des Arbeitgebers über die Sicherheit dieser Arbeitsmittel,
  • Zustimmung des Arbeitgebers dazu, dass der Arbeitgeber die Umstände der Telearbeit ändert,
  • Durchführung eines Risiko- und Unfallsicherheitsaudits durch einen Arbeitsschutzbeauftragten sowie einer Vor-Ort-Prüfung der Arbeitsbedingungen durch einen Beauftragten des Arbeitgebers.
  1. Die Regierungsverordnung sieht ferner vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Falle einer Telearbeit über die Regeln bezüglich der nicht gesundheitsgefährdenden und sicheren Arbeitsumstände, die für die Arbeit notwendig sind, unterrichtet, und der Arbeitnehmer wählt den Arbeitsplatz unter Beachtung der Erfüllung dieser Anforderungen an die Arbeitsumstände aus.

Einkommensteuergesetz
Laut Regierungsverordnung können während der Gefahrenlage gemäß den Bestimmungen des Arbeitsvertrags von der Kostenerstattung, die dem Telearbeit leistenden Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Telearbeit geleistet wird, ein von den Parteien vorab festgelegter Betrag, jedoch maximal 10 Prozent des Mindestlohns (im Jahre 2020 161 000 HUF/Monat) ohne Beleg als Kosten unter der Bedingung verrechnet werden, dass die Privatperson keine anderen Kosten im Zusammenhang mit der Telearbeit abgerechnet hat.
Wichtig ist, dass dieser Erstattungsbetrag  (16.100 HUF/Monat) aliqout für die Tage, an dem Telearbeit geleistet wurde, ermittelt werden muss, sofern nicht im vollständigen Monat Telearbeit verrichtet wurde.

Arbeitsgesetzbuch
Es wird durch einen einzigen Punkt der Regierungsverordnung versucht, die derzeitige Anwendung der Telearbeit zu unterstützen. Laut diesem Punkt dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer während der Gefahrenlage von § 196 Arbeitsgesetzbuch vereinbarungsgemäß abweichen. (§ 3)
Der vorerwähnte Paragraph umfasst die primären Regeln der Telearbeit.
Das bedeutet, dass in einer getrennten Vereinbarung von den nachstehenden Regeln abgewichen werden kann:

  1. Unter Telearbeit wird eine regelmäßige Tätigkeit verstanden, die an einem anderen Arbeitsplatz als dem Gebäude des Arbeitgebers unter der Benutzung von EDV-Geräten ausgeübt und deren Ergebnis elektronisch übermittelt wird.
  1. Im Arbeitsvertrag muss die Beschäftigung des Arbeitnehmers im Rahmen von Telearbeit vereinbart werden.

Dieser Teil ist außerordentlich wichtig, weil die Pflicht zur Festhaltung im Arbeitsgesetzbuch ein viel bedeutender arbeitsrechtlicher Akt zwischen den Parteien ist. Davon kann derzeit abgewichen werden, es genügt, wenn der Wille der Parteien in einer getrennten Vereinbarung festgehalten wird.

  1. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer – über  die Bestimmungen in § 46 hinaus – über die Regeln  zur
    1. Überprüfung durch den Arbeitgeber,
    2. Beschränkung der Nutzung von IT- und elektronischen Geräten, ferner über
    3. die Organisationseinheit, der die Arbeit des Arbeitnehmers zugeordnet ist.
  1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer, der Telearbeit leistet, alle Informationen zu erteilen, die er anderen Arbeitnehmern sichert.
  1. Der Arbeitgeber gewährleistet dem Arbeitnehmer, dass dieser das Betriebsgelände betritt und mit anderen Arbeitnehmern den Kontakt hält.

Es soll bei der derzeitigen Auslegung der Rechtsvorschriften darauf hingewiesen werden, dass in dem Teil über die Anwendung des Einkommensteuergesetzes bei der Kostenausstattung ausdrücklich festgehalten wird, dass eine Kostenerstattung bei Telearbeit nach dem Arbeitsvertrag zustehen kann, während im Arbeitsgesetzbuch die Option auf Verzicht auf den Arbeitsvertrag vorgesehen ist.
Aus diesem Grund soll darauf geachtet werden, dass demnach derjenige Mitarbeiter, der lediglich im Rahmen einer Vereinbarung Telearbeit leistet, theoretisch keine Kosten abrechnen darf.
Da aber die Vereinbarung über Telearbeit ebenfalls den gemeinsamen Willen der Parteien voraussetzt, kann es sich dennoch lohnen, den Arbeitsvertrag zu ändern, auch wenn nur für einen konkret festgelegten Zeitraum. Auf diese Weise kann auch eine Kostenerstattung abgerechnet werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kollegin.

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

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