Die neuen Schutzregeln und Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft sind erschienen
Dienstagnacht ist das Gesetz Nr. CIX von 2020 mit den neuen Regierungsverordnungen über die Verschärfungen und Maßnahmen, die am Mittwoch, den 11. November 2020 um Mitternacht in Kraft treten, im Ungarischen Amtsblatt erschienen. Laut Verkündung gilt das Gesetz bis zum 11. Dezember 2020.
Die neuen Verschärfungen lassen sich anhand der Bekanntgabe im offiziellen Amtsblatt wie folgt darstellen:
- Zwischen 20 Uhr abends und 5 Uhr morgens wird eine Ausgangssperre verhängt. Jeder muss bis 20 Uhr zu Hause angekommen sein. Eine Ausnahme von der Ausgangssperre ist die Arbeitsverrichtung, diese muss jedoch bescheinigt werden.
- Versammlungen jeder Art sind untersagt.
- Restaurants dürfen keine Gäste empfangen. Gäste dürfen sich in Gaststättenbetrieben lediglich zwecks Mitnahme von Speisen aufhalten. Die Regierung verringert die administrativen Lasten der Auslieferung von Speisen und Taxis dürfen in die Verrichtung dieser Aufgabe miteinbezogen werden. Betriebskantinen dürfen offen sein.
- Geschäfte dürfen – mit Ausnahme von Apotheken und Tankstellen – bis 19 Uhr geöffnet sein, und dann dürfen sie wieder nach Ende der Ausgangssperre, also frühestens um 5 Uhr morgens öffnen. Die in dieser Verordnung nicht erwähnten Dienstleister und Dienstleistungen (z.B. Frisöre, Massöre, Personaltrainer) dürfen ihren regulären Betrieb unter Einhaltung der Regeln bezüglich der Ausgangssperre fortsetzen.
- Hotels dürfen keine Touristen empfangen, nur Gäste, die zu geschäftlichen, wirtschaftlichen oder Schulungszwecken anreisen.
- Die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art ist untersagt, einschließlich der kulturellen Ereignisse und Weihnachtsmärkte. Die Zeremonien von Religionsgemeinschaften dürfen nach Entscheidung der Religionsgemeinschaften abgehalten werden. Die Regierung ersucht die Religionsgemeinschaften, die Verhaltensregeln, die während ihrer Zeremonien gelten, im Einklang mit den allgemeinen Regeln festzulegen.
- Die Sportveranstaltungen müssen ohne Zuschauer, hinter verschlossenen Türen stattfinden.
- Die individuelle Ausübung von Freizeitsportaktivitäten im Freien ist erlaubt. Leistungssportler dürfen im Sinne der einschlägigen Rechtsnormen in ihrer Sporttätigkeit nicht eingeschränkt werden.
- Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen ist untersagt, miteingeschlossen sind insbesondere Fitnessräume, überdachte Schwimmbäder, Museen, Bibliotheken, Kinos, Zoos und Eissportanlagen.
- Kinderkrippen, Kindergärten und Grundschulen bis zur 8. Klasse dürfen ihren regulären Betrieb fortsetzen. Die speziellen Schutzmaßnahmen der Einrichtung werden vom Direktor festgelegt. In Mittelschulen findet ab der 9. Klasse digitaler Unterricht statt. Schülerwohnheime der Mittelschulen werden gemäß Entscheidung des Direktors betrieben.
- Universitäten und Hochschulen stellen auf digitalen Unterricht um. Die Studentenwohnheime werden geschlossen, Ausnahmen davon dürfen vom Rektor festgelegt werden. Der Aufenthalt darf insbesondere ausländischen Studenten erlaubt werden bzw. Personen, die ihre behördlich festgelegte Heimquarantänepflicht im Studentenwohnheim erfüllen.
- Private und Familienereignisse (z.B. Geburtstag) dürfen unter Teilnahme von bis zu 10 Personen stattfindet.
- Begräbnisse dürfen unter Teilnahme von maximal 50 Personen stattfinden.
- Hochzeiten dürfen ohne Feier abgehalten werden, aber an dem Ereignis dürfen nur bestimmte Personen teilnehmen.
- Die Mitarbeiter von Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, Kitas und sozialen Einrichtungen müssen – nach Bestimmungen einer getrennten Regierungsverordnung – wöchentlich getestet werden.
- Die bisher eingeführten Regeln zum Maskentragen und Abstandshalten gelten weiterhin mit der Maßgabe, dass das Tragen von Masken an bestimmten öffentlichen Orten in Siedlungen mit einer Einwohnerzahl von über 10.000 Personen zwingend vorgeschrieben ist.
- Während der Sportaktivitäten sowie in Parks bzw. Grünanlagen wird das Maskentragen weiterhin nicht verpflichtend vorgeschrieben.
Es ist anhand der vorstehenden Aufzählung ersichtlich, dass aus arbeitsrechtlicher Sicht folgende Bereiche durch die Verschärfungen betroffen sein können
- Tätigkeit und Betrieb des Arbeitgebers,
- Öffnungszeiten des Arbeitgebers,
- Einteilung und Arbeitsorganisierung der Arbeitnehmer,
- Vorbereitung von Erklärungen und Dokumenten über die Arbeit in Verbindung mit der Ausgangssperre,
- arbeitsrechtliche Dokumente und Anweisungen in Verbindung mit der Arbeitsorganisierung,
- Änderungen in den Rechtsverhältnissen (z.B. im Falle von Studenten auch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.)
In dem Gesetz werden im Teil der Regierungsverordnung Nr. 485/2020. (XI. 10.) gleichzeitig bereits neue Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft formuliert:
Es ist auf dieser Grundlage möglich, Arbeitgeber, deren Tätigkeit bestimmten Nace-Codes zugeordnet sind,
- von der sozialen Beitragssteuer auf Arbeiter und Angestellte,
- von dem Fachausbildungszuschuss,
- von dem Rehabilitationsbeitrag,
- von der Kleinunternehmersteuer (im Falle von Firmen, die der Kleinunternehmersteuer unterliegen)
zu befreien.
In der Regierungsverordnung werden nachstehende Hauptunternehmensgegenstände festgelegt:
§ 5 Abs. 1 Ein Recht auf Steuervergünstigungen gemäß §§ 1 bis 4 haben Arbeitgeber mit folgenden tatsächlichen Hauptunternehmensgegenständen
- Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u.Ä. (NACE 5610),
- Event-Caterer (NACE 5621),
- Ausschank von Getränken (NACE 5630),
- Kinos (NACE 5914),
- Messe-, Ausstellungs-und Kongressveranstalter (NACE 8230),
- Sport-und Freizeitunterricht (NACE 8551),
- Darstellende Kunst (NACE 9001),
- Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst (NACE 9002),
- Betrieb von Kultur-und Unterhaltungseinrichtungen (NACE 9004),
- Museen (NACE 9102),
- Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks (NACE 9104),
- Betrieb von Sportanlagen (NACE 9311),
- Sportvereine (NACE 9312),
- Fitnesszentren (NACE 9313),
- Erbringung von sonstigen Dienstleistungen des Sports (NACE 9319),
- Vergnügungs-und Themenparks (NACE 9321),
- Saunas, Solarien, Bäder u. Ä. (NACE 9604) oder
- Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g. (NACE 9329)
Das verkündete Gesetz sowie die darin enthaltenen Regierungsverordnungen beinhalten weitere Detailregeln, Ausnahmen sowie sonstige Regeln zu deren Durchführung.
Falls auch Sie betroffen sein können, nehmen Sie bitte Kontakt zu unserem verantwortlichen Mitarbeiter auf.
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.