Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wird der Kreis der Rechnungen, die der Online-Datenlieferungspflicht unterliegen, – praktisch vollumfänglich – erweitert (über dieses Thema haben wir unter anderem in diesem Newsletter geschrieben). In diesem Zusammenhang hat der für Steuerfragen verantwortliche Staatssekretär Norbert Izer bereits jetzt angekündigt, dass die Regierung – mit Hinblick auf die außerordentliche Lage infolge der Coronavirus-Pandemie – die reibungslose Umstellung auf das neue System mit einer sanktionsfreien Periode von 3 Monaten (bis zum 31. März 2021) unterstützt.
Aus den gleichen Gründen wurde auch beschlossen, dass die Nutzung der neuen Dateistruktur XSD 3.0 für die Hochladung in das Online-Rechnungssystem erst ab 1. April 2021 verpflichtend vorgeschrieben ist. Es ist daher weitere drei Monate lang möglich, die derzeitige Datenlieferung nach dem Schema 2.0 zu nutzen. Damit jedoch mit den notwendigen Entwicklungen rechtzeitig begonnen werden kann, hat das Finanzamt bereits die neue Spezifikation XSD 3.0 und die damit verbundenen technischen Änderungen veröffentlicht (https://onlineszamla.nav.gov.hu/dokumentaciok).
Der Staatssekretär hat betont, dass die Änderungen in der Rechnungsdatenlieferung, die nächstes Jahr fällig werden, nicht nur zur Zurückdrängung der Schattenwirtschaft beitragen, sondern sie können gleichzeitig ein Vorteil für gewisse Wirtschaftsakteure darstellen. Das neue Online-Rechnungssystem ermöglicht – unter anderem –, dass das Finanzamt einen Entwurf für die Umsatzsteuererklärung der Unternehmen erstellt. Ferner kann in Zukunft – aufgrund der Entscheidung der Parteien – die Datenlieferung selbst eine elektronische Rechnung verkörpern, auf die der Rechnungsempfänger auch über das neue System des Finanzamtes Zugriff haben kann. Der Rechnungsaussteller braucht also die e-Rechnung nicht unbedingt (auch) extra dem Rechnungsempfänger zukommen zu lassen. Die Rechnungen können auch optional ausfüllbare „Felder” enthalten, so zum Beispiel Bestellungs- oder Vertragsnummer, so kann der Rechnungsempfänger – falls seine Systeme dafür geeignet sind – die aus dem Online-System abgerufenen e-Rechnungen automatisch bearbeiten (Begleichung, Buchung). Die neue Form der Datenlieferung wird auch den Schutz der personenbezogenen Daten gewährleisten, weil Name und Adresse auf den Rechnungen an Privatpersonen nicht an das Finanzamt weitergeleitet werden müssen.