• Grant Thornton Ungarn
          • Grant Thornton in Ungarn

            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

    • Standorte
    • Referenzen
    • Wirtschaftsprüfung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Gesetzliche und freiwillige Prüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen
            • Stiftungsprüfungen
            • Vereinsprüfungen
            • Due Diligence Prüfungen
            • Prüfungen im Rahmen des Kapitalmarktrechtes, wie Prospektprüfungen und Prüfung von Rechenschaftsberichten
            • High Level Reviews / Prüferische Durchsicht
            • Sonderprüfungen (bei Umwandlungen, Verschmelzungen, Sonderprüfungen lt. Aktienrecht, etc.)
            • Prospekterstellung/Prospektkontrolle
            • Unterschlagungsprüfungen
    • Steuerberatung
    • Steuer-Compliance
    • Buchhaltung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Buchführung der laufenden Geschäftsfälle und EDV-mäßige Gestaltung
            • Regelmäßige Auswertungen und Informationen über den Geschäftsverlauf
            • Erstellung des Jahresabschlusses, des Anhangs und Mithilfe beim Lagebericht
            • Ableitung der Steuererklärungen
            • Meldungen beim Firmenbuch und sonstigen Behörden
    • Lohnverrechnung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Umfassende Lohnverrechnungsleistungen, Berechnung von Löhnen und Gehältern, sowie der zu überweisenden Steuern und Abgaben
            • Verwaltung von Lohnlisten, passwortgeschützte Online-Übermittlung der Lohnlisten an die Mitarbeiter
            • Erstellung und Übermittlung von Datenmeldungen, Erklärungen, Anmeldungen an die Behörden
            • Administration von Ein- und Austritten
            • Nachverfolgen und Administration von Urlaubstagen (Auszeiten)
            • Erstellen von Arbeitgeberbescheinigungen und Steuerbescheinigungen
            • Bearbeitung von Auflösung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen
            • Lohn- und Gehaltsüberweisungen
            • Erfüllung von Überweisungsaufträgen bezüglich Steuern und Abgaben
            • Beantragung und Bearbeitung von Versorgungen der Sozialversicherung
            • Aufgaben in Verbindung mit der Auszahlstelle der Sozialversicherung
            • Vertretung vor den Behörden im Falle einer eventuellen Prüfung
            • Erstellen von Aufstellungen
            • Beratung zu Lohnverrechnung und Arbeitswesen
    • Nachhaltigkeit und ESG-Compliance
    • Strategieberatung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Budgetierung mit Soll/Ist-Vergleichen
            • Consulting bei Outsourcing-Vorhaben
            • Break-Even-Berechnung
            • Beratung bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
            • Beantragung von Fördermitteln in Zusammenhang mit Unternehmensgründungen
            • Erstellung von Existenzgründungsgutachten
            • Unternehmensanalyse und Erfolgsoptimierung
            • Controlling & Reporting
            • Business Pläne und Feasibility Studies
            • Unternehmensbewertung
            • Sanierung und Reorganisation
            • Beratung und Betreuung vor Bankgesprächen
    • Corporate Finance
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Fusionen und Übernahmen
            • Kapitalerhöhung (öffentliches oder private Placement)
            • DCM-Transaktionen (öffentliches oder private Placement)
            • Umschuldung
            • Finanzierung von Transaktionen
            • Beratung bei Übernahmen von Unternehmen durch das Management der Investoren (Management Buy-out, Leveraged Buy-out)
    • Leistungen im Bereich Personalverwaltung & HR-Leistungen
          • Leistungen im Bereich Personalverwaltung

            • Administration bei der Vorbereitung der Lohn- und Gehaltsabrechnung: Unterstützung der Lohn- und Gehaltsabrechnung, Vorbearbeitung von Ausfallzeiten, Urlaubs- und Krankentagen. Erfassung und Vorbereitung der Eingabedaten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
            • Aufgaben im Zusammenhang mit der Abrechnung des Arbeitszeitrahmens, Verfolgung der Gewährung von Ruhezeiten sowie Einhaltung der maximalen Arbeitszeit.
            • Erstellung, Aktualisierung und Änderung der Personalakten. Vorbereitung der für die Kündigungen benötigten Unterlagen.
            • Bei Bedarf Registrierung der Mitarbeiter, Beantragung von SV- und Steuernummern.
            • Durchführung von internen Kontrollen in regelmäßigen Zeitabständen, Vorschläge zur Behebung der aufgedeckten  Mängel.
          • HR-Kontakt

            • Kontakthaltung mit den Mitarbeitern über die dafür vorgesehenen Kommunikationskanäle zwecks Beantwortung der aktuellen Fragen
            • Benennung einer Kontaktperson für die Vermittlung zwischen den Wirtschaftsabteilungen und der Lohnverrechnung
            • Abgabe von Stellungnahmen in unklaren Situationen, fortlaufende Verfügbarkeit in Personalfragen
          • HR-Beratung

            • Entwicklung der HR-Prozesse, Beratung in Fragen der Organisationsentwicklung und Review der Arbeitsbereiche und Arbeitsorganisation
            • Aufstellung von Vergütungssystemen mit Darstellung der Steuer- und Kostenkonsequenzen. Erstellung von internen Richtlinien. Aufbau eines Cafeteria- und Einstufungssystems
            • Beratung in Arbeitsmarktfragen, Unterstützung bei der Rekrutierung und der Personalauswahl, von der Identifizierung des Arbeitskräftebedarfs bis hin zur Onboarding
            • Ermittlung des Regelungsbedarfs zur Unterstützung des Betriebs und Vorbereitung von internen Reglements
    • Vermögensbewertung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            Finanzbewertungen

            • Firmenbewertung
            • Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen (Know-how, Markenname, Lizenz, Technologie, Software usw.)
            • Geschäftsplanung
            • Marktmodellierung
            • Aufbau Kapitalisierungsrate
            • Kaufpreisallokation
            • Prüfung von Wertberichtigungen (IFRS, US GAAP)
            • Recherche in der Datenbank AMADEUS und Benchmark-Analysen zu Verrechnungspreisen
          • Bewertung von Sachanlagen

            • Immobilienbewertung
            • Bewertung von Maschinen und Einrichtungen
            • Kreditdeckungsbewertung
            • Unabhängige technische Begutachtung
            • Durchführbarkeitsstudien
            • Technische Due Diligence
            • Bewertungen zu Versicherungszwecken
            • Schätzung von Restnutzungsdauern
    • Controlling
          • Controlling

            • Interim Finanzmanagement
            • Überprüfung der Finanzsysteme und -abläufe
            • Ausgestaltung, Implementierung und Betrieb eines Controlling- und Reportingsystems
            • Managen der Einführung von Geschäftsintelligenz (BI) und Unternehmensmanagementsystemen (ERP)
    • FiBu- und Steuerautomatisierung
    • Verrechnungspreisberatung
          • Verrechnungspreisberatung

            • Verrechnungspreisberatung
            • Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen
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    • Machen Sie Karriere bei Grant Thornton
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            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

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Nachrichten

Verschiebung der eUSt um ein Vierteljahr und Einführung des Entwurfs für Umsatzsteuererklärung

In unserem Newsletter über das Steuerpaket von Herbst 2020 haben wir darüber berichtet, dass das Finanzamt ab 1. Juli 2021 – abgesehen von einigen besonderen Fällen – anhand der vorliegenden Daten den Entwurf für die Umsatzsteuererklärung der Steuerpflichtigen, d.h. die sog. eUSt erstellt. Mit der Regierungsverordnung Nr. 429/2021 (VII. 16.), die am 16. Juli verkündet wurde und am darauffolgenden Tag in Kraft getreten ist, wurde der Termin für die Einführung der eUSt auf 1. Oktober 2021 verschoben und für zahlreiche Fälle wurde ein noch späterer Zeitpunkt vorgeschrieben.

 

Die wichtigste Bestimmung in der Verordnung im Gegensatz zu den ursprünglichen Plänen ist, dass das Finanzamt erst ab der Steuerveranlagungsperiode, die mit dem 1. Oktober 2021 beginnt (statt 1. Juli 2021) den Entwurf für die Umsatzsteuererklärung der Umsatzsteuerpflichtigen erstellt.

 

Eine erwähnenswerte neue Regelung ist, dass die eUSt nach der Hauptregel frühestens ab den Steuerveranlagungsperioden, die am 1. Februar  2022 oder später beginnen, die Daten zur Einfuhrumsatzsteuer enthalten wird. Sollte das Finanzamt diese Daten früher ins System der eUSt integrieren können (und darüber Bericht erstatten), so brauchen die Steuerpflichtigen ihren Entwurf für die Umsatzsteuererklärung schon früher nicht mehr manuell um ihre Daten zur Einfuhrumsatzsteuer zu ergänzen.

 

Über das eUSt-System kann frühestens in der Steuerveranlagungsperiode, die den 1. Juli 2022 umfasst, die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen erfüllt werden, in denen Steuerpflichtige

  • einen Zahlungsaufschub wegen Entschädigung infolge einer epidemiologischen Maßnahme im Zusammenhang mit einer Tierkrankheit beantragen, oder
  • den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr eines PKWs deklarieren, oder
  • die Lieferung eines neuen Verkehrsmittels in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft deklarieren, oder
  • den Erwerb von Waren gemäß Anlage Nr. 6/A Umsatzsteuergesetz, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, oder Metallwaren gemäß Anlage Nr. 6/B Umsatzsteuergesetz deklarieren.

 

Sollte das Finanzamt das eUSt-System für die Verwaltung dieser Daten vor dem o.g. Termin geeignet machen und darüber berichten, können Steuerpflichtige, die die vorstehend beschriebenen Geschäfte  ausführen, ihre Transaktionen bereits früher über das eUSt-System erklären.

 

Es ist eine neue Vorschrift, dass über die Umbuchung der zurückgeforderten Steuer auf eine andere Steuerart in den Steuererklärungen, die über das eUSt-System eingereicht werden, zum ersten Mal in der Steuererklärungsperiode, die den 1. April 2022 umfasst, verfügt werden kann. Dazu kann es jedoch auch früher kommen, vorausgesetzt, dass das Finanzamt das eUSt-System dafür geeignet macht und über diese Möglichkeit berichtet. Bis dahin kann die Umbuchung der zurückgeforderten Umsatzsteuer auf eine andere Steuerart statt der eUSt durch Einreichung einer herkömmlichen Umsatzsteuererklärung oder nach der Verbuchung der zurückgeforderten Umsatzsteuer auf dem Steuerkonto auf dem Formular Nr. 17  (Antrag auf Umbuchung und Rücküberweisung eines Guthabens auf dem Steuerkonto) beantragt werden.

 

Eine weitere Einschränkung ist, dass im Gegensatz zu den ursprünglichen Vorstellungen keine Selbstrevisionen für die Perioden, die einen Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2022 umfassen, über das eUSt-System eingereicht werden können, diese können ausschließlich auf einem dafür vorgesehenen Formular abgegeben werden. Das bedeutet, dass das eUSt-System in dem folgenden einem Jahr nur für die Einreichung der ursprünglichen Steuererklärungen genutzt werden kann, im Falle von Selbstrevisionen muss – vermutlich – weiterhin das herkömmliche Umsatzsteuererklärungsformular ausgestellt und beim Finanzamt eingereicht werden.

 

Es stellt keine Änderung in der Sache, lediglich eine Präzisierung im Zusammenhang mit der Verschiebung der Einführung des eUSt-Systems dar, dass Unternehmen, die ihre Umsatzsteuererklärungen künftig für andere Perioden (im Vergleich zum Stand zum 1. Oktober 2021) einzureichen haben (bspw. monatlich statt vierteljährlich), erst ab 1. Januar 2022 von der Möglichkeit der Nutzung des Steuererklärungsentwurfs Gebrauch machen können.

 

Wir hoffen sehr, dass Sie unser Informationsschreiben nützlich gefunden haben und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

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