Das Finanzamt hat in einer Pressemitteilung bekräftigt, dass die Versäumung der Frist bis zum 31. Mai 2021 für Jahresabschlüsse bzw. für die damit verbundenen Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Kleinunternehmersteuer, Innovationsabgabe, Einkommensteuer der Energieversorger, Fachausbildungszuschuss) mit einem Bescheinigungsantrag entschuldigt werden kann.
Die Coronavirus-Pandemie erschwert das Leben und auch den Betrieb der Organisationen, das Finanzministerium hat daher mit Hinblick auf die Schwierigkeiten der Pandemielage das Nationale Steuer- und Zollamt (NAV) ersucht, statt der strengen Sanktionen die Gründe in den Bescheinigungsanträgen, die bis zum 30. Juni gestellt werden und auf die Pandemie zurückgeführt werden können, als besonders zu billigende Umstände einzustufen. Laut Pressemitteilung wird NAV die bis zum 30. Juni 2021 gestellten Bescheinigungsanträge mit Rücksicht auf die Pandemie schnell und wohlwollend beurteilen, falls diese tatsächlich Gründe enthalten, die auf die Pandemie zurückgeführt werden können.
Diejenigen, deren Bescheinigungsanträge durch NAV genehmigt worden sind, können von den Rechtskonsequenzen der Versäumung der Frist bis zum 31. Mai 2021 (Säumnisstrafe und Verzugszinsen) befreit werden. Es ist jedoch wichtig hervorzuheben, dass der Antragsteller die versäumten Steuererklärungen zusammen mit den Bescheinigungsanträgen einzureichen hat bzw. er hat die Steuer unabhängig davon zu bezahlen oder einen Zahlungsaufschub bzw. Ratenzahlung beim Finanzamt zu beantragen.
Wir dürfen Sie darauf aufmerksam machen, dass die lokale Gewebesteuer zwar ab 2021 bereits auf einem von NAV dafür vorgesehenen Formular und unter Mitwirkung von NAV zu erklären ist, muss der Bescheinigungsantrag in Verbindung mit dieser Steuererklärung bei den Kommunen getrennt gestellt werden und wird von den einzelnen Kommunen unabhängig voneinander und unabhängig von NAV beurteilt werden.
Zum Schluss möchten wir darauf hinweisen, dass sich die besonders wohlwollende Beurteilung der Bescheinigungsanträge bis zum 30. Juni nicht auf Unternehmen von öffentlichem Interesse erstreckt, also auf börsennotierte Firmen, Banken, Versicherungsgesellschaften und Investmentunternehmen. Auf diese beziehen sich weiterhin die allgemeinen Steuerverwaltungsregeln, aber wenn sie mit ihrer Steuererklärung in Verzug geraten, so ist auch ihnen nicht untersagt, einen Bescheinigungsantrag zu stellen.