• Grant Thornton Ungarn
          • Grant Thornton in Ungarn

            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

    • Standorte
    • Referenzen
    • Wirtschaftsprüfung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Gesetzliche und freiwillige Prüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen
            • Stiftungsprüfungen
            • Vereinsprüfungen
            • Due Diligence Prüfungen
            • Prüfungen im Rahmen des Kapitalmarktrechtes, wie Prospektprüfungen und Prüfung von Rechenschaftsberichten
            • High Level Reviews / Prüferische Durchsicht
            • Sonderprüfungen (bei Umwandlungen, Verschmelzungen, Sonderprüfungen lt. Aktienrecht, etc.)
            • Prospekterstellung/Prospektkontrolle
            • Unterschlagungsprüfungen
    • Steuerberatung
    • Steuer-Compliance
    • Buchhaltung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Buchführung der laufenden Geschäftsfälle und EDV-mäßige Gestaltung
            • Regelmäßige Auswertungen und Informationen über den Geschäftsverlauf
            • Erstellung des Jahresabschlusses, des Anhangs und Mithilfe beim Lagebericht
            • Ableitung der Steuererklärungen
            • Meldungen beim Firmenbuch und sonstigen Behörden
    • Lohnverrechnung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Umfassende Lohnverrechnungsleistungen, Berechnung von Löhnen und Gehältern, sowie der zu überweisenden Steuern und Abgaben
            • Verwaltung von Lohnlisten, passwortgeschützte Online-Übermittlung der Lohnlisten an die Mitarbeiter
            • Erstellung und Übermittlung von Datenmeldungen, Erklärungen, Anmeldungen an die Behörden
            • Administration von Ein- und Austritten
            • Nachverfolgen und Administration von Urlaubstagen (Auszeiten)
            • Erstellen von Arbeitgeberbescheinigungen und Steuerbescheinigungen
            • Bearbeitung von Auflösung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen
            • Lohn- und Gehaltsüberweisungen
            • Erfüllung von Überweisungsaufträgen bezüglich Steuern und Abgaben
            • Beantragung und Bearbeitung von Versorgungen der Sozialversicherung
            • Aufgaben in Verbindung mit der Auszahlstelle der Sozialversicherung
            • Vertretung vor den Behörden im Falle einer eventuellen Prüfung
            • Erstellen von Aufstellungen
            • Beratung zu Lohnverrechnung und Arbeitswesen
    • Nachhaltigkeit und ESG-Compliance
    • Strategieberatung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Budgetierung mit Soll/Ist-Vergleichen
            • Consulting bei Outsourcing-Vorhaben
            • Break-Even-Berechnung
            • Beratung bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
            • Beantragung von Fördermitteln in Zusammenhang mit Unternehmensgründungen
            • Erstellung von Existenzgründungsgutachten
            • Unternehmensanalyse und Erfolgsoptimierung
            • Controlling & Reporting
            • Business Pläne und Feasibility Studies
            • Unternehmensbewertung
            • Sanierung und Reorganisation
            • Beratung und Betreuung vor Bankgesprächen
    • Corporate Finance
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Fusionen und Übernahmen
            • Kapitalerhöhung (öffentliches oder private Placement)
            • DCM-Transaktionen (öffentliches oder private Placement)
            • Umschuldung
            • Finanzierung von Transaktionen
            • Beratung bei Übernahmen von Unternehmen durch das Management der Investoren (Management Buy-out, Leveraged Buy-out)
    • Leistungen im Bereich Personalverwaltung & HR-Leistungen
          • Leistungen im Bereich Personalverwaltung

            • Administration bei der Vorbereitung der Lohn- und Gehaltsabrechnung: Unterstützung der Lohn- und Gehaltsabrechnung, Vorbearbeitung von Ausfallzeiten, Urlaubs- und Krankentagen. Erfassung und Vorbereitung der Eingabedaten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
            • Aufgaben im Zusammenhang mit der Abrechnung des Arbeitszeitrahmens, Verfolgung der Gewährung von Ruhezeiten sowie Einhaltung der maximalen Arbeitszeit.
            • Erstellung, Aktualisierung und Änderung der Personalakten. Vorbereitung der für die Kündigungen benötigten Unterlagen.
            • Bei Bedarf Registrierung der Mitarbeiter, Beantragung von SV- und Steuernummern.
            • Durchführung von internen Kontrollen in regelmäßigen Zeitabständen, Vorschläge zur Behebung der aufgedeckten  Mängel.
          • HR-Kontakt

            • Kontakthaltung mit den Mitarbeitern über die dafür vorgesehenen Kommunikationskanäle zwecks Beantwortung der aktuellen Fragen
            • Benennung einer Kontaktperson für die Vermittlung zwischen den Wirtschaftsabteilungen und der Lohnverrechnung
            • Abgabe von Stellungnahmen in unklaren Situationen, fortlaufende Verfügbarkeit in Personalfragen
          • HR-Beratung

            • Entwicklung der HR-Prozesse, Beratung in Fragen der Organisationsentwicklung und Review der Arbeitsbereiche und Arbeitsorganisation
            • Aufstellung von Vergütungssystemen mit Darstellung der Steuer- und Kostenkonsequenzen. Erstellung von internen Richtlinien. Aufbau eines Cafeteria- und Einstufungssystems
            • Beratung in Arbeitsmarktfragen, Unterstützung bei der Rekrutierung und der Personalauswahl, von der Identifizierung des Arbeitskräftebedarfs bis hin zur Onboarding
            • Ermittlung des Regelungsbedarfs zur Unterstützung des Betriebs und Vorbereitung von internen Reglements
    • Vermögensbewertung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            Finanzbewertungen

            • Firmenbewertung
            • Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen (Know-how, Markenname, Lizenz, Technologie, Software usw.)
            • Geschäftsplanung
            • Marktmodellierung
            • Aufbau Kapitalisierungsrate
            • Kaufpreisallokation
            • Prüfung von Wertberichtigungen (IFRS, US GAAP)
            • Recherche in der Datenbank AMADEUS und Benchmark-Analysen zu Verrechnungspreisen
          • Bewertung von Sachanlagen

            • Immobilienbewertung
            • Bewertung von Maschinen und Einrichtungen
            • Kreditdeckungsbewertung
            • Unabhängige technische Begutachtung
            • Durchführbarkeitsstudien
            • Technische Due Diligence
            • Bewertungen zu Versicherungszwecken
            • Schätzung von Restnutzungsdauern
    • Controlling
          • Controlling

            • Interim Finanzmanagement
            • Überprüfung der Finanzsysteme und -abläufe
            • Ausgestaltung, Implementierung und Betrieb eines Controlling- und Reportingsystems
            • Managen der Einführung von Geschäftsintelligenz (BI) und Unternehmensmanagementsystemen (ERP)
    • FiBu- und Steuerautomatisierung
    • Verrechnungspreisberatung
          • Verrechnungspreisberatung

            • Verrechnungspreisberatung
            • Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen
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            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

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Nachrichten

Das Fristende für die elektronische Einkommensteuererklärung naht – Einkünfte aus Kryptowährungen ebenfalls erklärungspflichtig

  1. Überprüfung, Freigabe und Berichtigung des Steuererklärungsentwurfs

Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2020 endet dieses Jahr am 20. Mai 2021. Bis zu diesem Datum haben alle Privatpersonen ihre Steuererklärung einzureichen. Wie in den Vorjahren werden die Steuererklärungsentwürfe vom Finanzamt auch dieses Jahr auf dem Portal eSZJA (elektronische Einkommensteuer) vorbereitet. Man sollte jedoch nicht vergessen, dass das Finanzamt diese Entwürfe lediglich anhand der beim Amt eingegangenen Daten erstellt, so ist es auf jeden Fall ratsam, dass Privatpersonen ihre Entwürfe durchsehen bzw. bei Bedarf vor dem Fristende für die Steuererklärung berichtigen und ergänzen.

Es ist bei der Überprüfung der Steuererklärungsentwürfe empfehlenswert, dass die Arbeitnehmer die Bescheinigungen über ihre Einkünfte mit den Daten im Entwurf vergleichen. Es ist außerdem wichtig zu prüfen, ob die einzelnen Steuervergünstigungen berücksichtigt wurden, ob alles richtig vermerkt ist. Zum Schluss sollte man auch die Widmung von 1+1% der Steuer nicht vergessen.

Es gibt zahlreiche Privatpersonen, die über die o.g. allgemeinen Überprüfungen und Erklärungen hinaus noch weitere Daten in ihren Steuererklärungen angeben müssen. Beim Finanzamt gehen nämlich mangels Datenmeldungspflicht keine Informationen zu gewissen Einkünften und Daten ein und ohne deren Kenntnis können diese vom Finanzamt in den Steuererklärungsentwürfen nicht angeführt werden.

Nachstehend zählen wir einige Fälle auf, in denen Privatpersonen ihre Steuererklärungsentwürfe zu ergänzen haben.

  • Immobilienverkauf und -vermietung sind Tätigkeiten, aus denen Privatpersonen oft steuerpflichtige Einkünfte erzielen.
  • Die Vergünstigungen der Steuerbemessungsgrundlage stellen ebenfalls eine Kategorie dar, in der eine Überprüfung der Entwürfe notwendig ist, Privatpersonen können nämlich über die Geltendmachung der Vergünstigungen entscheiden.
  • Die Gruppe der aus dem Ausland stammenden Einkünfte sollte ebenfalls erwähnt werden, das Finanzamt erhält nämlich keine Informationen dazu bzw. die Steuerregeln bezüglich dieser Einkünfte können – vom Ursprungsland abhängig – unterschiedlich sein.
  • Immer größerer Beliebtheit erfreuen sich bei den Privatpersonen die Kryptowährungen  als Investitionsmittel oder als zusätzliche Einnahmequelle. Es ist jedoch wichtig hervorzuheben, dass die zusätzlichen Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen ebenfalls steuerpflichtig sind.
  1. Besteuerung der Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen in Ungarn

In Ungarn gibt es vorerst keine ausdrückliche Regelung zur Besteuerung der Einkünfte aus Kryptowährungen. Eine allgemeine Richtlinie zur Behandlung von Einkünften dieser Art wurde vom Finanzamt noch nicht veröffentlicht. Es ist wichtig festzuhalten, dass die Kryptowährungen hierzulande nicht als Geld, als Zahlungsmittel im eigentlichen Sinne gelten, aber die Höhe der abzuführenden Steuern kann anhand der geltenden Regeln und Steuergesetze festgestellt werden.

Anhand des Einkommensteuergesetzes kann festgestellt werden, dass Kursgewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen als sog. sonstige Einkünfte angesehen werden können. Diese Einkünfte müssen in dem Fall in der Steuererklärung angegeben werden, wenn eine Privatperson Kryptowährungen gegen ein gesetzliches Zahlungsmittel (Forint, Euro usw.) eintauscht und daraus Gewinne erzielt. Im Falle von Privatpersonen gilt der Verkauf von Kryptowährungen aus steuerlicher Sicht als sonstiges Einkommen und ihr Schürfen als eine selbständige Tätigkeit. Aus steuerlicher Sicht stellt jedoch die Ermittlung der Einkünfte in Forint die größte Herausforderung dar.

Auf Gewinne aus Kryptowährungen als sonstige Einkünfte sind 15% Einkommensteuer und 15,5% soziale Beitragssteuer abzuführen. Kosten können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden, die Bemessungsgrundlage für die soziale Beitragssteuer ist daher auf der Grundlage von 87% des Einkommens zu ermitteln. Bei der Ermittlung der o.g. Steuerpflicht hat die Privatperson jedoch   Administrationspflicht, die Besitzer von Kryptowährungen haben nämlich regelmäßig Aufzeichnungen darüber zu führen, welche Kryptowährungen sie erworben haben bzw. was, wann und in welchem Wert sie verkauft haben. Privatpersonen können dann anhand dieser Aufzeichnungen die Differenz zwischen den Anschaffungskosten der Kryptowährung und aus ihrem Verkaufserlös ermitteln und aus dieser Differenz kann das Ergebnis der jeweiligen Transaktion festgestellt werden. In Verbindung mit den ermittelten Einkünften muss beachtet werden, in welchem Jahr die Kryptowährung umgetauscht bzw. auf das Konto überwiesen wurde, die Privatperson hat nämlich das Einkommen in diesem Jahr zu erklären.

Wie wir vorstehend bereits erwähnt haben, kann es auch vorkommen, dass eine Privatperson Einkünfte aus dem Schürfen von Kryptowährungen erzielt. Die zusätzlichen Einkünfte aus dieser Tätigkeit müssen im Sinne der Rechtsnorm als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit angesehen werden. In diesem Fall haben Privatpersonen die vorstehend bereits erwähnten 15% Einkommensteuer  bzw. 15,5% soziale Beitragssteuer abzuführen, sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Kosten geltend zu machen. Es gibt zwei Formen der Geltendmachung der Kosten: Kostenanteil von 10% oder postenweise Abrechnung. Die durch die Tätigkeit veranlassten und nachgewiesenen tatsächlichen Kosten bzw. die Abnutzung der Sachanlagen (Rechner für das Schürfen von Kryptowährungen) können auf diese Weise geltend gemacht werden.

Die vorstehend bereits erwähnte Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung endet am 20. Mai 2021, die Entwürfe können daher bis zu diesem Zeitpunkt überprüft werden. Es lohnt sich also die o.g. Punkte zu überprüfen und den Entwurf an den erforderlichen Stellen zu berichtigen, mangels Überprüfung und Berichtigung werden nämlich die vom Finanzamt erstellten Entwürfe am Stichtag automatisch zu angenommenen Steuererklärungen, so können sie später lediglich durch Einreichung einer Selbstrevision geändert werden.

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